ikr: Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesundheitsgesetzes und des Ärztegesetzes verabschiedet
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat am 23. August den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesundheitsgesetzes und des Ärztegesetzes zu Handen des Landtags genehmigt. Die Änderungen waren erforderlich, da der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2015 (StGH 2014/25) das Verbot der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Gleichzeitig soll im Zuge der gegenständlichen Revision eine angepasste, einheitliche Regelung betreffend die Gründung von Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften geschaffen werden. Der Bericht und Antrag dient ausserdem der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU, welche die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung regelt.
Multidisziplinäre Gesundheitsberufegesellschaften erlaubt
Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für die im Gesundheitsgesetz geregelten Gesundheitsberufe wird es künftig gestattet, sich fachübergreifend an einer Gesundheitsberufegesellschaft zu beteiligen. Damit können nun beispielsweise ein Physiotherapeut und eine Ergotherapeutin oder eine Drogistin und ein Apotheker zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft tätig sein. Zu beachten ist, dass dieses Urteil nicht die Ärztegesellschaften betrifft. Es bleibt weiterhin verboten, dass sich Ärzte und Inhaber von Berufsausübungsbewilligungen anderer Gesundheitsberufe in einer Ärztegesellschaft oder einer Gesundheitsberufegesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschliessen.
Patientenmobilität im EWR gewährleistet
Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU sollen jenen Patienten zu Gute kommen, welche sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land als ihrem Versicherungsstaat in Anspruch zu nehmen. Die Patientenströme im EWR sind gering und werden es voraussichtlich auch bleiben. Unter bestimmten Umständen könnten Patienten jedoch die Inanspruchnahme bestimmter Formen der Gesundheitsversorgung im EWR-Ausland anstreben. Dazu gehören beispielsweise hoch spezialisierte Leistungen oder Gesundheitsdienstleistungen in Grenzgebieten, für welche die nächstgelegene geeignete Einrichtung jenseits der Grenze liegt. Die von der Richtlinie 2011/24/EU geforderte nationale Kontaktstelle wird beim Amt für Gesundheit eingerichtet.
Kontakt:
Ministerium für Gesellschaft
Ina Lueger
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