ikr: Bericht und Antrag zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat an ihrer letzten Sitzung den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. Mit der Vorlage sollen im Lichte der jüngste EuGH-Judikatur der weitere Bedarf sowie der Umfang an einer Vorratsdatenspeicherung in Liechtenstein aufgezeigt und die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Mit seinem Urteil vom 8. April 2014 in der Rechtssache C-293/12 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (2006/24/EG) für ungültig, da sie einen Eingriff von grossem Ausmass und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhalte, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke.
Mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 bestätigte der EuGH im Wesentlichen, was er bereits in der Rechtssache C-293/12 erklärte; nämlich dass eine nationale Regelung, die für die Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht, und die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschliesslich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind, den Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.
Die beiden Urteile des EuGH sind insofern für Liechtenstein von Bedeutung, als die in der Grundrechtscharta der Europäischen Union normierten Grundrechte weitgehend identisch sind mit den von der Liechtensteinischen Verfassung und der in Liechtenstein anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Grundrechten.
Die Regierung hat sich beim Vorschlag für die Neugestaltung der Regelungen über die Verwertung der Vorratsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden für einen Mittelweg entschieden, welcher den berechtigten Interessen auf Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Betroffenen einerseits sowie den Interessen der Strafverfolgung andererseits Rechnung tragen soll. Dies bedeutet, dass im Falle eines konkreten Tatverdachts auf Begehung einer Katalogtat die Strafverfolgungsbehörden ohne Zustimmung des Verdächtigen, jedoch mit Richtervorbehalt, dessen Vorratsdaten verwerten können sollen. Insoweit entspricht dies der heutigen Rechtslage, welche ebenfalls den Richtervorbehalt bei der Verwertung von Vorratsdaten vorsieht. Dies bedeutet aber auch, dass Vorratsdaten eines "unbescholtenen Bürgers", der nicht tatverdächtig ist, nicht ohne dessen Zustimmung von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden können. Im erstgenannten Fall überwiegen aus Sicht der Regierung die Interessen der Strafverfolgung, während im zweitgenannten Fall die Interessen des Persönlichkeitsschutzes überwiegen.
Die Vorlage bezweckt letztlich die Behebung der materiell-rechtlichen Defizite und eine grundrechtskonforme Normierung der Speicherung von Daten auf Vorrat.
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