ikr: Regierung beantwortet Interpellation zu Krankenkassen und LKV in Liechtenstein
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 6. November 2018 die Beantwortung der Interpellation zu Krankenkassen und LKV in Liechtenstein zu Handen des Landtages verabschiedet.
In einer im August 2018 überwiesenen Interpellation wurde die Regierung aufgefordert eine Reihe von Fragen aus dem Themenbereich Krankenversicherung zu beantworten. Neben der Prämienfestsetzung werden die Spitalzusatzversicherungen sowie die Reserven und der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen angesprochen. Ausserdem gibt es einen Fragenkomplex zum Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV).
Die Regierung zeigt in der Beantwortung auf, wie die Krankenkassenprämien festgesetzt werden. Dies ist Aufgabe der Kassen. Die staatliche Aufsicht kann Prämienänderungen nur bei einem Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen ablehnen.
Bei den Spitalzusatzversicherungen wurde von einzelnen Kassen und vom LKV schon des Öfteren eine Abkehr von der heute geltenden Eintrittsalterstarifierung angeregt, um die Zusatzversicherungen langfristig finanzieren zu können. Die Regierung hat von den Kassen einen konkreten Vorschlag inklusive der notwendigen Übergangsbestimmungen eingefordert. Bei jeder Änderung ist einerseits die Solvenz der Kassen sicherzustellen, andererseits dürfen die Versicherten nicht über Gebühr belastet werden.
Reserven gewährleisten die finanzielle Sicherheit der Kassen und dienen dem Ausgleich von Kostenschwankungen. Ausserdem sind sie ein Ausgleichsgefäss, wenn die Annahmen für die Prämienfestsetzung im Folgejahr nicht genau zutreffen. Der tatsächliche Reservensatz muss in der Praxis mit einem gewissen "Sicherheitsabstand" über der gesetzlich vorgesehenen Untergrenze liegen. Die Verwaltungskosten der Krankenkassen im Verhältnis zu deren Gesamtausgaben sind in Liechtenstein etwas höher als in der Schweiz. Weil der Versichertenbestand relativ klein ist, ist dies zu erwarten.
Der LKV hat im geltenden Krankenversicherungssystem gesetzliche Aufgaben zugewiesen, insbesondere als Vertragspartner der Verbände und Leistungserbringer bei der Bedarfsplanung, bei Tarif- und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie bei den OKP-Verträgen. Eine Abschaffung des LKV würde das geltende System grundsätzlich in Frage stellen und eine weitreichende Revision des Krankenversicherungsgesetzes bedingen.
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