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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Stellungnahme zum Token- und VT-Dienstleister-Gesetz («Blockchain-Gesetz») verabschiedet

Vaduz (ots)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2019 die Stellungnahme zur Schaffung eines Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet. Der Landtag hat die Vorlage in erster Lesung im Juni 2019 beraten und im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.

Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie vom zuständigen Regierungsmitglied nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden. Die Fragen der Landtagsabgeordneten betrafen insbesondere den Umgang mit Risiko, den Begriff "vertrauenswürdige Technologien", die dauerhafte Speicherung der Blockchain, die Sicherheit von Blockchains, die VT-Dienstleister, die organisatorische Zuordnung der Aufsicht, das Aufsichtssystem sowie die Kompetenzen der FMA.

Die Regierung nimmt die Stellungnahme zum Anlass, die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten weiter zu schärfen. Dies betrifft im Wesentlichen den Begriff des Zahlungstoken und - damit zusammenhängend - die Definition des VT-Wechseldienstleisters. Der Begriff des Zahlungstoken wird durch Token ersetzt, um zu vermeiden, dass es in der Praxis zu Rechtsunsicherheit bei der Auslegung des Zahlungstoken kommt. Weiters hat die Regierung das Gebühren- und Abgabenmodell für VT-Dienstleister überarbeitet. Neu sollen VT-Dienstleister, welche eine hohe Ertragskraft haben und vermutlich auch höhere Aufsichtsaufwände verursachen, höhere Abgaben bezahlen. Andererseits bietet das Abgabenmodell auch kleinen Geschäftsmodellen und solchen mit niedrigen Margen die Chance, in Liechtenstein tätig zu werden.

Die Stellungnahme kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Stellungnahmen) bezogen werden.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09

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