Abänderung des Anhang 4 der Sorgfaltspflichtverordnung
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 15. März 2022 die Verordnung über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) verabschiedet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022 betreffend die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, die Kaimaninseln, Mali, Marokko, die Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 sowie die Streichung von den Bahamas, Botswana, Ghana, Irak sowie Mauritius aus dieser Tabelle soll in Anhang 4 der SPV umgesetzt werden.
Bereits im Februar 2021 ermittelte die FATF Burkina Faso, die Kaimaninseln, Marokko und Senegal als Länder mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Da es aufgrund der MONEYVAL Länderprüfung im September 2021 wichtig war, dass die vorerwähnte Entscheidung der FATF national umgesetzt wird, wurden Burkina Faso, die Kaimaninseln, Marokko und Senegal bereits am 20. August 2021 in den Anhang 4 der SPV aufgenommen und die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 somit teilweise vorab umgesetzt.
Folglich sind noch folgende Anpassungen des Anhang 4 notwendig, um die Änderungen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2022/229 zu berücksichtigen: Aufnahme der Staaten Haiti, Jordanien, Mali, die Philippinen und Südsudan in Anhang 4 sowie Streichung der Staaten Bahamas, Botswana, Ghana, Irak sowie Mauritius.
Die Abänderung der SPV soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2022/229 in Kraft treten.
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