Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch Banken (Gedeckte Schuldverschreibungsgesetz; GSVG)
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 5. April 2022 den Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch Banken (Gedeckte Schuldverschreibungsgesetz; GSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Das GSVG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Directive; CBD). Mit dem Erlass des Gesetzes werden auch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), das Bankengesetz (BankG), das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) angepasst.
Die Richtlinie dient der Harmonisierung und Stärkung des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und bezweckt insbesondere den Schutz der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen durch Banken, die Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen innerhalb des EWR, die Schaffung eines sicheren und effizienten Finanzinstruments und die Stabilität des Finanzsystems. Wesentliche Aspekte der Richtlinie und damit die in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen beziehen sich auf die Schaffung einer einheitlichen Definition für gedeckte Schuldverschreibungen sowie die Festlegung struktureller Eigenschaften und Produktqualität von gedeckten Schuldverschreibungen. Weiter werden gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen vorgesehen sowie zur Minderung des Liquiditätsrisikos zusätzlich ein Liquiditätspuffer angefordert. Schliesslich werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Aufsicht festgelegt.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 31. Mai 2022.
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Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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