Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen verabschiedet
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 5. Juli 2022 den Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG) sowie die Abänderung weiter Gesetze verabschiedet.
Die Schwarmfinanzierung bzw. Crowdfunding stellt eine alternative Finanzierungsform dar, die sich insbesondere für Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunehmend etabliert hat. Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer üblicherweise grossen Anzahl von Personen beschafft wird, die über ein öffentlich zugängliches internetbasiertes Informationssystem (Online-Plattform) jeweils relativ geringe Anlagebeträge beitragen.
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsverordnung bzw. Crowdfunding-Verordnung) wird eine einheitliche europäische Regulierung für bestimmte Schwarmfinanzierungsdienstleistungen eingeführt. Mit der Schwarmfinanzierungsverordnung soll eine umfassende europäische Zulassungsregelung geschaffen werden, die Anreize für die Expansion von Schwarmfinanzierungsdienstleistern setzt und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Anleger sicherstellt und die Abwehrkraft und Integrität des Finanzsystems gewährleistet. Gleichzeitig soll das Angebot an und der Zugang zu Schwarmfinanzierungsdienstleistungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes, insbesondere für kleine und innovativen Unternehmen, erhöht werden.
Der Erlass des EWR-SFDG dient der Durchführung der Schwarmfinanzierungsverordnung in Liechtenstein. Gleichzeitig erfordert dies auch eine Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) sowie des Bankengesetzes (BankG). Die gemeinsam mit der Schwarmfinanzierungsverordnung verabschiedete Richtlinie (EU) 2020/1504, welche die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) abändert, indem sie Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Schwarmfinanzierungsverordnung vom Anwendungsbereich der MiFID II ausnimmt, wird durch geringfügige Änderungen im BankG sowie im Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) umgesetzt.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Ver-nehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 27. September 2022.
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