Die zeitliche Beschränkung der in Folge des Brexits getroffenen Regelung in Art. 35c BankV wird aufgehoben
Vaduz (ots)
In ihrer Sitzung vom 17. November 2020 verabschiedete die Regierung eine Abänderung zur Bankenverordnung (BankV) auf Grundlage von Art. 3 des Bankengesetzes (BankG). Durch die damalige Abänderung wurde für Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland die Möglichkeit geschaffen, innerhalb des von Art. 46 der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR) vorgegebenen Rahmens grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten für liechtensteinische Banken zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser grenzüberschreitenden Tätigkeiten wurden im neu geschaffenen Art. 35c BankV ausführlich geregelt.
Die Abänderung der Bankenverordnung trat per 1. Dezember 2020 in Kraft. Ursprünglich war vorgesehen, dass Art. 35c BankV am 31. Dezember 2022 bzw. gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses auf Ebene des EWR ausser Kraft treten soll. Aufgrund der grossen Bedeutung dieser Bestimmung für die liechtensteinischen Banken und der weiterhin schwierigen Diskussionen zwischen der EU und UK in Bezug auf die gemeinsamen Beziehungen, soll die zeitliche Beschränkung aufgehoben werden. Neu tritt die Regelung beim Inkrafttreten eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbe-schlusses auf EWR-Ebene ausser Kraft. Das Abgehen von der zeitlichen Befristung dient ins-besondere der langfristigen Planungssicherheit für die liechtensteinischen Banken bis zur EWR-Übernahme einer entsprechenden Äquivalenzentscheidung der Europäischen Kommission.
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