Verordnung über die Abänderung der PRIIP-Durchführungsverordnung verabschiedet
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 6. Dezember 2022 die Verordnung über die Abänderung der PRIIP-Durchführungsverordnung (PRIIP-DV) verabschiedet.
Die im Anhang der PRIIP-DV aufgelistete Delegierte Verordnung (EU) 2017/653, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte erlassen wurde, wird mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2268 und (EU) 2022/975 abgeändert. Einerseits erfährt die inhaltliche Ausgestaltung des Basisinformationsblatts verschiedene Anpassungen zur Erleichterung der Handhabung durch die Finanzmarktteilnehmer. Andererseits wird die Ausnahmeregelung, wonach von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bzw. deren Verwaltungsgesellschaften kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen ist, soweit wesentliche Anlegerinformationen (KID) nach der Richtlinie 2009/65/EG erstellt werden, mit 31. Dezember 2022 aufgehoben. Damit sind ab 1. Januar 2023 auch OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften zur Erstellung eines Basisinformationsblatts beim Vertrieb an Privatkunden unter Beachtung der neuen Ausgestaltung verpflichtet.
Nachdem die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in Liechtenstein vorabumgesetzt wurde und das PRIIP-Durchführungsgesetz (PRIIP-DG) sowie die PRIIP-DV mit dem Anhang über die anwendbaren Durchführungsrechtsakte am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, ist eine Anpassung des Anhangs erforderlich. Diese Anpassung ist insbesondere deswegen erforderlich, da die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie die dazu erlassenen Delegierten Verordnungen noch nicht rechtskräftig ins EWR-Abkommen übernommen wurden. Die Ergänzung des Anhangs gewährleistet zudem, dass die Marktteilnehmer über das zu verwendende, angepasste Basisinformationsblatt und die Aufhebung der Ausnahmeregelung entsprechend informiert sind und der grenzüberschreitende Vertrieb von verpackten Anlageprodukten ohne Hindernisse fortgeführt werden kann.
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