Neue Vorgaben für grosse Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2023 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftsprüfergesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie) verabschiedet.
Die CSRD verlangt von grossen Unternehmen, von Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) sowie von gewissen Zweigniederlassungen und Unternehmen mit einer obersten Muttergesellschaft aus einem Drittstaat die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsberichts in den Jahresbericht und dessen Offenlegung. Die betroffenen Unternehmen müssen künftig im Jahresbericht verschiedene Angaben bezüglich diverser Themen betreffend Nachhaltigkeit offenlegen. Dadurch sind Investoren und andere Interessenträger künftig besser in der Lage, fundierte Entscheidungen in Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.
Die neuen Berichtspflichten werden in der Praxis durch die neuen Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS), welche von der EU-Kommission mittels delegierter Verordnungen erlassen werden, weiter konkretisiert. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die CBCR-Richtlinie richtet sich insbesondere an international tätige Grosskonzerne. Sie verpflichtet oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen, deren Umsatzerlöse EUR 750 Mio. übersteigen, zu einer Ertragssteuerberichterstattung. Banken unterliegen bereits einer eigenen Regelung und sind - ebenso wie unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, sofern alle ihre Konzerngesellschaften ihren Sitz in Liechtenstein haben - von den neuen Vorgaben nicht betroffen. Hingegen unterliegen mittelgrosse und grosse Unternehmen mit obersten Mutterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten den neuen Vorgaben. Die Ertragssteuerberichte sind nach einem vorgegebenen Raster zu erstellen, von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und auf der Webseite des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen und dort während fünf Jahren verfügbar zu halten. Dadurch sollen die Ertragssteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die im EWR entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Grösse haben, transparent gemacht werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 29. August 2023.
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