Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung in Liechtenstein
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 11. Juli 2023 den Bericht und Antrag an den Landtag betreffend das Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz) genehmigt. Im Oktober 2021 haben 135 Mitgliedstaaten des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (IF on BEPS) einen globalen Konsens gefunden und einer sogenannten Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt. Die Regelungen von Säule 2 sollen dabei sicherstellen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen. Am 14. Dezember 2021 beschloss das IF on BEPS die GloBE-Mustervorschriften (Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), und im März 2022 veröffentlichte die OECD den zugehörigen GloBE-Kommentar. Im Dezember 2022 beschloss die EU die entsprechende Richtlinie zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung.
Zum Zweck der innerstaatlichen Umsetzung in Liechtenstein soll ein Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz) geschaffen sowie das Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (SteG) angepasst werden. Darin ist die Einführung einer liechtensteinischen Ergänzungssteuer in Form einer "Qualified Domestic Minimum Top-up Tax" sowie einer "Income Inclusion Rule" und einer "Undertaxed Payments Rule" vorgesehen. Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR sind analog zur EU-Umsetzung auch grosse inländische Gruppen in den Anwendungsbereich aufzunehmen, auch wenn dies in den GloBE-Mustervorschriften nicht vorgesehen ist. Die betroffenen Geschäftseinheiten haben die Regelungen des GloBE-Gesetzes zusätzlich zum Steuergesetz anzuwenden. Für alle anderen Unternehmen (bspw. KMUs) kommt es zu keinen steuerlichen Änderungen.
Die liechtensteinische Ergänzungssteuer und die IIR-Ergänzungssteuer finden für Steuerjahre ab 1. Januar 2024 Anwendung. Betreffend die UTPR-Ergänzungssteuer soll die Regierung die erstmalige Anwendbarkeit mit Verordnung festlegen, frühestens für Veranlagungen von Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.
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