Regierung genehmigt Abänderung der E-Government-Verordnung
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 21. November 2023 die Verordnung über die Abänderung der E-Government-Verordnung (E-GovV) verabschiedet.
Anlass dieser Verordnungsänderung ist eine geringfügige Anpassung des E-Government-Gesetzes (E-GovG), welche der Landtag am 7. September 2023 beschlossen hat. Mit dieser Änderung wurde u.a. die Zuständigkeit im Bereich der Nutzung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern klar geregelt und eine explizite Verordnungskompetenz der Regierung geschaffen. Die entsprechende Bestimmung (neuer Art. 12a E-GovG) sieht insbesondere vor, dass die eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern verwendet werden kann, wenn die Verwendung der eID durch den privaten Dateninhaber vom Amt für Informatik bewilligt wurde und der Inhaber der eID in diese Nutzung eingewilligt hat.
Aufgrund dieser Änderung des E-GovG ist auch eine entsprechende Anpassung der E-GovV erforderlich, welche wie die Gesetzesänderung am 1. Dezember 2023 in Kraft treten wird.
Ab Inkrafttreten der genannten Gesetzes- und Verordnungsänderung können Anträge auf Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern per Online-Formular ( www.eid.li/prp) an das Amt für Informatik gerichtet werden. Voraussetzung für die Bewilligung der Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist u.a., dass es sich beim privaten Dateninhaber um ein Unternehmen handelt, welches entweder seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister in Liechtenstein registriert ist.
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