Nachhaltigkeitsberichterstattung für grosse Unternehmen, Offenlegung von Ertragssteuerinformationen für internationale Grosskonzerne und Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmensgrössen
Vaduz (ots)
In ihrer Sitzung vom 6. Februar 2024 hat die Regierung die Stellungnahme zur Beantwortung der im Rahmen der ersten Lesung der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen verabschiedet. Das gegenständliche Gesetzesprojekt dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie) sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 betreffend die Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen.
Nach den Vorgaben der CSRD müssen grosse Unternehmen, Unternehmen von öffentlichem Interesse und Zweigniederlassungen bestimmter Unternehmen mit einer Muttergesellschaft aus einem Drittstaat künftig im Jahresbericht Angaben zu den Auswirkungen ihrer Unternehmenstätigkeit auf bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte machen. Dazu zählen Umweltinformationen, Sozialinformationen und Informationen zur Unternehmenspolitik. Der Nachhaltigkeitsbericht ist als Teil des Jahresberichts offenzulegen. Investoren und anderen Interessensträgern sollen dadurch fundierte Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen zur Verfügung stehen und diesen eine bessere Einschätzung der entsprechenden Unternehmenspolitik ermöglichen. Die Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit werden durch die neuen Europäischen Nachhaltigkeits-berichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) weiter spezifiziert. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Mit der CBCR-Richtlinie sollen die Ertragssteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die im EWR ansässig sind oder Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen einer bestimmten Grösse haben, transparent gemacht werden. Sie verpflichtet oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen, deren Umsatzerlöse EUR 750 Mio. übersteigen, zu einer Ertragssteuerberichterstattung. Banken unterliegen schon heute einer vergleichbaren Regelung und sind - ebenso wie unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, sofern alle ihre Konzerngesellschaften ihren Sitz in Liechtenstein haben - von den neuen Vorgaben nicht betroffen. Die Ertragssteuerberichte sind nach einem vorgegebenen Raster zu erstellen, von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und auf der Webseite des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen und dort während fünf Jahren verfügbar zu halten.
Wie die Regierung im Rahmen der ersten Lesung angekündigt hat, wird im Rahmen der Stellungnahme die Gelegenheit ergriffen, liechtensteinische Unternehmen durch eine Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrössen von Aufwänden zu entlasten. Hierzu wird die zwischenzeitlich am 24. Dezember 2023 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2023/2775, mit der die Grössenkriterien für Unternehmen oder Gruppen um rund 25% angehoben werden, im liechtensteinischen Recht umgesetzt. Eine Anwendbarkeit der Erleichterungen ist bereits für das laufende Geschäftsjahr 2024 vorgesehen.
Die Regierung beantwortet in ihrer Stellungnahme jene Fragen, welche der Landtag anlässlich der ersten Lesung der Vorlage am 7. Dezember 2023 stellte. Diese betrafen unter anderem den Anwendungsbereich der CSRD, eine mögliche Ausweitung bzw. Einschränkung der neuen Anforderungen sowie die Folgen des Verfehlens von Klimazielen.
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