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Fürstentum Liechtenstein

Verordnung über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte genehmigt

Vaduz (ots)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 10. September 2024, die Verordnung über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte (LVAV) verabschiedet.

Mit der LVAV wird die rechtliche Grundlage für die Gründung einer neuen Kommission geschaffen, die sich der Förderung der Verarbeitung und des Absatzes von inländischen Landwirtschaftsprodukten widmet. Die Kommission besteht aus je einem Mitglied des Amts für Umwelt, des Amts für Volkswirtschaft, der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), von Liechtenstein Marketing, der Wirtschaftskammer Liechtenstein und einer Gemeindevertretung.

Die LVAV zielt darauf ab, die Wertschöpfungsketten inländischer Landwirtschaftsprodukte und der Kreislaufwirtschaft in der Landwirtschaft zu fördern. Ebenso soll der Konsum von inländischen Landwirtschaftsprodukten erhöht und das verarbeitende Gewerbe bei der Entwicklung innovativer Landwirtschaftsprodukte gestärkt werden.

Dies ist Folge des agrarpolitischen Berichts (BuA Nr. 111/2022), der im Jahr 2022 vom Landtag verabschiedet wurde. Darin wird festgehalten, dass der Schwerpunkt im Bereich Agrarmarketing auf der Unterstützung der Liechtensteiner Landwirtinnen und Landwirte bei Innovationen, der nachhaltigen Produktentwicklung und der Erschliessung regionaler Absatzwege liegen soll. Im Rahmen von runden Tischen wurde diese Neuausrichtung mit Akteurinnen und Akteuren der Landwirtschaft abgestimmt. Ein zentrales Ergebnis dieser Dialoge war der Wunsch, die Verbindungen zwischen Urproduktion, Verarbeitung, Veredelung und Vermarktung zu stärken, um den Aufbau nachhaltiger Wertschöpfungsketten zu fördern. Die neue Kommission wird dazu beitragen, diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und die bisherige Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein ersetzen.

Pressekontakt:

Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Miriam Marxer, Mitarbeiterin
T +423 236 64 44

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