Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO) und der Wertpapierfirmenverordnung (WPFV)
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 11. März 2025, die Abänderung der Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), in der Fassung vom 01. Februar 2025 sowie die Abänderung der Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung; WPFV), in der Fassung vom 01. Februar 2025, genehmigt.
Beide Verordnungen sehen eine Frist für die Übermittlung von Informationen über die Vergütung nach Art. 29i Abs. 1 und 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Informationen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 Wertpapierfirmengesetz an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vor.
In der Praxis hat sich diese Frist für die betroffenen Finanzintermediäre als zu kurz erwiesen. Daher wird die ursprüngliche Frist vom 28. Februar auf den 15. Juni in beiden Verordnungen geändert, um den Bedürfnissen der betroffenen Finanzintermediäre Rechnung zu tragen und eine Harmonisierung mit den analogen Vorschriften in Art. 92 Abs. 1 Bst. i Bankengesetz vorzunehmen.
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