Wird Absinth eine geschützte Ursprungsbezeichnung?
(ots)Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Absinthverbot auf den 1. März 2005 aufzuheben. Wird damit die grüne Fee aus dem Val-de- Travers, manchmal auch einfach la bleue genannt, zur einzigen Wermutspirituose mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB)? Die Antwort auf diese Frage wird sich finden, wenn das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Entscheid über das GUB-Eintragungsgesuch für Absinth fällt.
Das Gesuch ist von den Produzenten des Val-de-Travers bereits am 15. September 2000 eingereicht worden. Das BLW konnte jedoch nicht darauf eintreten, solange die Spirituose verboten war. Weil das Verbot nun auf den 1. März 2005 aufgehoben wird, kann das ordentliche Verfahren anlaufen.
Trotz des 1908 verhängten Verbots wurde im Val-de-Travers produzierter Absinth in verschiedenen Regionen der Schweiz heimlich abgesetzt. Der Name Absinth ist denn auch nicht aus dem kollektiven Unterbewusstsein verschwunden und bezeichnet immer noch eine aus der Wermutpflanze (Artemisia absinthium L.) hergestellte Spirituose. Selbst wenn alles auf einen schweizerischen Ursprung des Getränks hindeutet, werden die Produzenten beweisen müssen, dass Absinth wirklich aus dem Val-de-Travers stammt, und dass es sich dabei nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Die Erwähnung von Absinth in der Lebensmittel-verordnung schafft in dieser Hinsicht kein Präjudiz. Bei der Prüfung des Gesuchs um die Eintragung als GUB wird die Frage der Gattungsbezeichnung ein zentraler Punkt sein.
Die Gewährung einer geschützten Ursprungsbezeichnung könnte der regionalen Wirtschaft im Val-de-Travers einen Aufschwung bringen; dieser Aspekt wurde vom Parlament beim Grundsatzentscheid zur Aufhebung des Verbots mitberücksichtigt.
Für weitere Auskünfte: Isabelle Pasche, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Rechtsdienst, Tel. 031 322 25 39 Philippe Herminjard, Sektion Spezialkulturen und Weinwirtschaft, Tel. 031 322 25 26
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