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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Sparmassnahmen im Umweltbereich: Bundesrat legt Rückzug bei Tankanlagen dem Parlament vor

Bern (ots)

Der Bund will sein Engagement im Bereich Tankanlagen
auf ein Minimum reduzieren: Diese Sparmassnahme im Rahmen des 
Entlastungsprogramms 03 bedingt Anpassungen des 
Gewässerschutzgesetzes sowie entsprechender Verordnungen. Der 
Bundesrat hat heute vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 
Kenntnis genommen und die Botschaft für die Teilrevision dieses 
Gesetzes ans Parlament überwiesen.
Aufgrund der Sparvorgaben des Parlaments im Rahmen des 
Entlastungsprogramms 03 will sich der Bund aus dem Bereich 
Tankanlagen weitgehend zurückziehen. Diese Verzichtsmassnahme macht 
eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den 
Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine Anpassung der 
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie die Aufhebung 
der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden 
Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.
Dieses Gesetzespaket ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst 
worden: Von 60 Stellungnahmen lehnten die SP sowie zehn Kantone die 
Vorlage ganz oder weitgehend ab; die übrigen Stellungnahmen fielen 
insgesamt positiv aus. Die Kantone und auch die Berufsverbände des 
Tankgewerbes machten aber zu wichtigen Punkten 
Verbesserungsvorschläge. Diese werden nun weitgehend in die Vorlage 
aufgenommen (siehe Kasten).
Der Bundesrat hat heute vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 
Kenntnis genommen und die Botschaft und den Entwurf zur Gesetzes- 
Teilrevision dem Parlament überwiesen.
Ziel: Heutigen Sicherheitsstandard beibehalten Mit den 
vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen verschwinden für den Bund 
im Bereich Tankanlagen weitgehend die Oberaufsicht, Koordination und 
Beratung sowie die Typenprüfung von Tankanlageteilen.
Wichtige Grundsätze im Bereich Tankanlagen sollen aber beibehalten 
werden, um den bis heute erreichten Sicherheitsstandard nicht zu 
gefährden. Hier geht es um das Verhindern, das leichte Erkennen und 
das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten bei Tankanlagen sowie 
zentrale Vorschriften über die Bewilligungspflicht und 
Schutzmassnahmen. Diese Grundsätze werden neu im 
Gewässerschutzgesetz verankert. Gegenüber den heutigen Vorschriften 
soll sich die kantonale Bewilligungspflicht auf wassergefährdende 
Lageranlagen in nutzbaren Grundwasservorkommen beschränken. Aufgrund 
von Vernehmlassungseingaben neu eingeführt wird im 
Gewässerschutzgesetz eine Meldepflicht für nicht 
bewilligungspflichtige Lageranlagen für wassergefährdende 
Flüssigkeiten. Dank dieser Meldepflicht wird zum Beispiel die Suche 
nach der Ursache bei einer Verschmutzung des Grundwassers 
vereinfacht. Klargestellt wird zudem, dass Abwasseranlagen und 
Anlagen für Hofdünger nicht unter die Bestimmungen über den Umgang 
mit wassergefährdenden Flüssigkeiten fallen.
Eine Übergangsbestimmung ist für einwandige Lagerbehälter in der 
Erde vorgesehen: Sie dürfen nur noch bis 1. Januar 2015 betrieben 
werden, ab dann müssen sie doppelwandig sein.
Bern, 22. Dezember 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
•	Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88
•	Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, 
031 322 93 71
Beilagen unter :
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040623/01092/index.html
•	Botschaft über die Teilrevision des Bundesgesetzes über den 
Schutz der Gewässer
•	Änderung der Gewässerschutzverordnung und erläuternder 
Bericht über die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der 
Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) sowie Änderung 
der Gewässerschutzverordnung
•	Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

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