Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Vollständige Medienmitteilung: Klimarappen zur Senkung der CO2-Emissionen Stellungnahme der Wettbewerbskommission
Bern (ots)
Bern, 23. Dezember 2004
Der Klimarappen stellt grundsätzlich eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Zu diesem Schluss kommt die Wettbewerbskommission (Weko) in einem Gutachten zuhanden des BUWAL. Der Bundesrat kann aber solche Wettbewerbsabreden in Ausnahmefällen zulassen. Die Stellungnahme der Weko wird zusammen mit den anderen Vernehmlassungsantworten in die Entscheidfindung des Bundesrates einfliessen.
Am 20. Oktober hat der Bundesrat vier Varianten in die Vernehmlassung gegeben betreffend zusätzliche Massnahmen zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele. Zwei Varianten enthalten einen so genannten Klimarappen: eine von der Erdölvereinigung vorgeschlagene freiwillige Abgabe von 1 (Variante 3), bzw. 1,6 Rappen (Variante 4) pro Liter Treibstoff. Mit den daraus resultierenden Einnahmen von ca. 70, bzw. 115 Millionen Franken pro Jahr sollen CO2-Reduktionsprojekte im Inland und Ausland finanziert werden.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) hatte sich im Vorfeld der Vernehmlassung dahin gehend geäussert, der Klimarappen sei dann mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn das Erreichen eines Umweltschutzziels als "Effizienzgrund" im Sinne des Kartellgesetzes gelten könne (siehe Kasten). Letzteres sei aber ungeklärt (Vernehmlassungsbericht Seite 26). Deshalb hat das BUWAL die Wettbewerbskommission um eine verbindliche Stellungnahme angefragt.
Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen In ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2004 kommt die Weko nun zum Schluss: "Das Vorhaben, das als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen ist, lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit dem Effizienzgrund der rationelleren Nutzung natürlicher Ressourcen rechtfertigen." Die Variantenwahl für die Umsetzung des CO2- Gesetzes wird durch diesen Entscheid aber nicht eingeschränkt. Der Bundesrat kann nämlich gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes (siehe Kasten) solche Wettbewerbsabreden zulassen, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interesse zu verwirklichen.
Die Stellungnahme der Weko wird in die Auswertung der Vernehmlassung einfliessen und als Entscheidgrundlage für die Variantenwahl des Bundesrats dienen. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. Januar 2005.
BUWAL BUNDESAMT FÜR UMWELT, WALD UND LANDSCHAFT Pressedienst Auskünfte Thomas Stadler, Chef Sektion Ökonomie und Klima BUWAL, 031 322 93 30 Jürg Bally, Abteilung Recht BUWAL, 079 592 35 88.
Internet Das Gutachten der Wettbewerbskommission vom 20. Dezember 2004 kann heruntergeladen werden unter: http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20041223/01147/index.html
Kartellgesetzliche Vorgaben Gemäss Kartellgesetz (Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe a) sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen.
Gemäss Artikel 8 des Kartellgesetzes können vom Bundesrat auf Antrag der Beteiligten Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden, zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.