Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
UVEK - Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt
Bern (ots)
Welche Anforderungen müssen erfüllt sein für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder pathogenen Organismen? Welche für das Inverkehrbringen? Wie kann die Verbreitung so genannt invasiver Pflanzen wie Ambrosia verhindert werden? Diese Fragen klärt die revidierte Freisetzungsverordnung, welche das UVEK in die Anhörung schickt. Die Verordnung ist ein wichtiges Element der Umsetzung des neuen Gentechnikgesetzes.
Mit dem Gentechnikgesetz, das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist, und der dazugehörigen Änderung des Umweltschutzgesetzes hat das Parlament neue, strengere Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Organismen erlassen (siehe auch Kasten). Diese müssen nun für den Vollzug konkretisiert werden, insbesondere durch die Änderung der Freisetzungsverordnung.
Die Anforderungen an Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen sind aufgrund der strengeren Rechtsgrundlage gestiegen. Zudem werden neu so genannt invasive oder gebietsfremde Pflanzen und Tiere erfasst, welche einheimische Arten verdrängen können. Wichtigste Neuerungen in der Freisetzungsverordnung:
Freisetzungsversuche: Die Freisetzung gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen muss neu begründet werden, mögliche neue Erkenntnisse über Biosicherheit sind zu beschreiben, und das Risiko möglicher Beeinträchtigungen benachbarter Kulturen muss analysiert werden. Inverkehrbringen: Im Fall gentechnisch veränderter Organismen (GVO) muss neu beurteilt werden, ob benachbarte Kulturen beeinträchtigt werden, die Würde der Kreatur gewahrt bleibt und die Haftpflicht sichergestellt ist. Zudem wird eine Langzeitüberwachung der Umwelt mit folgenden Elementen verlangt: - Meldepflicht für das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt, - Erhebungen über das Vorkommen von GVO und anderer Organismen in der Umwelt - Monitoring möglicher Auswirkungen des Umgangs mit bestimmten Organismen (GVO, invasive und andere) auf die Umwelt. Das nun geltende fünfjährige Moratorium verbietet die direkte Anwendung von GVO in der Umwelt. Importe von Lebensmitteln und Futtermitteln, die GVO enthalten, sind weiterhin zulässig. Invasive Pflanzen und Tiere: Bei gewissen invasiven Arten ist jede Verwendung untersagt, wie Verkauf als Zierpflanze (bsp. Japanischer Staudenknöterich) oder Einsatz zur Schädlingsbekämpfung (z.B. asiatischer Marienkäfer), um ihrer weiteren Verbreitung nicht Vorschub zu leisten. Sie beeinträchtigen nicht nur die biologische Vielfalt, sondern können darüber hinaus auch Mensch, Tier und Umwelt gefährden und wirtschaftliche Schäden verursachen.
Die Bekämpfung invasiver Pflanzen und Tiere ist Sache der Kantone: Mögliche Mittel sind die Information der betroffenen Fachkreise (Gärtnereien, Betriebe der biologischen Schädlingsbekämpfung) und der Öffentlichkeit, der Einsatz mechanischer, chemischer oder thermischer Mittel sowie ein geeignetes Vegetationsmanagement (z.B. Beweidung).
Das UVEK hat den Entwurf der Freisetzungsverordnung im Rahmen einer Anhörung den Kantonen, Wirtschaftsverbänden und Organisationen zur Stellungnahme bis am 3. April 2006 unterbreitet. Die Verordnung soll Mitte 2006 in Kraft treten.
Bern, 22. Dezember 2005
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Pressedienst
Auskünfte: Georg Karlaganis, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 079 415 99 62 Hans Hosbach, Sektion Biotechnologie und Stoffflüsse, Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 54 36
Beilagen: Entwurf der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) Erläuterungen
Vier Schutzziele Wie das Gentechnikgesetz hat auch die Freisetzungsverordnung vier Schutzziele im Visier: Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt: zu vermeiden sind insbesondere Gefährdungen durch toxische oder allergene Stoffe von Organismen. Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung: insbesondere die Ausbreitung der Organismen oder die Weitergabe der neuen transgenen Eigenschaften an die Wildflora und - fauna muss verhindert werden. Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten: insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass sich GVO und Nicht-GVO auf dem Feld (durch Pollenflug) und nach der Ernte (durch Verwendung kontaminierter Geräte) nicht vermischen. Wahrung der Würde der Kreatur von Tieren und Pflanzen: Tiere und Pflanzen, die als Folge ihrer gentechnischen Veränderung massiv in ihren artspezifischen Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigt sind, dürfen nicht eingesetzt werden.