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Staatskanzlei Luzern

Planungs- und Bauverordnung in der Vernehmlassung

Luzern (ots)

Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Luzern
führt zur Revision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz
ein Vernehmlassungsverfahren durch. Zusammen mit dem Entwurf zur
neuen Planungs- und Bauverordnung erhalten die
Vernehmlassungsteilnehmer auch den Entwurf eines Merkblattes zur
Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Die neue Planungs- und Bauverordnung ist eine Folge der Revision
des Planungs- und Baugesetzes, die voraussichtlich (Ablauf der
Referendumsfrist am 11. Juli 2001) am 1. Januar 2002 in Kraft treten
wird. Der Umfang des Änderungsbedarfs rechtfertigt es, die Verordnung
formell einer Totalrevision zu unterziehen. Zudem werden die
bisherige Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz und die
Verordnung über das Campingwesen in einer Verordnung zusammengefasst.
Anforderungen an Speziallandwirtschaftszonen
Neu werden unter anderem im Verordnungsentwurf die Anforderungen
bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen näher
umschrieben und die Gebiete bezeichnet, in denen die Ausscheidung
intensiv genutzter Speziallandwirtschaftszonen ausgeschlossen ist. 
Umschrieben werden auch die Modalitäten für die Folgen der nicht
zeitgerechten Erschliessung durch die Gemeinwesen. Geregelt  werden
die Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Privaterschliessung
oder die Bevorschussung. Mit Inkrafttreten des revidierten Planungs-
und Baugesetzes wird beim Baubewilligungsverfahren auf kantonaler
Ebene das Konzentrationsmodell eingeführt, so dass bei allen
Verfahren nur noch ein kantonaler Entscheid ergeht. Im
Verordnungsentwurf sind die Zuständigkeiten und Abläufe dieses neuen
Verfahrens im Einzelnen festgelegt.
Merkblatt für Bauten ausserhalb der Bauzone
Der Entwurf des Merkblatts zur Bewilligungspraxis für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen nimmt die Änderungen des Bundesrechts
sowie die Änderungen des Planungs- und Baugesetzes auf und
berücksichtigt auch die in der totalrevidierten Planungs- und
Bauverordnung enthaltenen Vorschläge. Das Merkblatt zeigt auf, welche
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone neu gebaut werden
können und welche Spielräume das neue Recht bei der Umnutzung
bestehender, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Bauten
eröffnet. Zusätzliche Bewilligungsmöglichkeiten ergeben sich beim
Neubau von Bauten und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung,
Vermarktung und Verkauf von regional hergestellten
landwirtschaftlichen Produkten. Weiter können auch
Betriebserweiterungen durch innere Aufstockungen unter dem geänderten
Recht grosszügiger bewilligt werden. Schliesslich ermöglicht das neue
Raumplanungsgesetz erstmals, auf dem bestehenden Betrieb ein
nichtlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne eines Nebenbetriebs zu
eröffnen. Die Umnutzung von Bauten und Anlagen, die nicht mehr zu
einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist dagegen im Vergleich
zu früher nur noch eingeschränkt möglich.

Kontakt:

Thomas Buchmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Luzern,
Tel. +41 41 - 228 65 26.

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