Planungs- und Bauverordnung in der Vernehmlassung
Luzern (ots)
Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Luzern führt zur Revision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz ein Vernehmlassungsverfahren durch. Zusammen mit dem Entwurf zur neuen Planungs- und Bauverordnung erhalten die Vernehmlassungsteilnehmer auch den Entwurf eines Merkblattes zur Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Die neue Planungs- und Bauverordnung ist eine Folge der Revision des Planungs- und Baugesetzes, die voraussichtlich (Ablauf der Referendumsfrist am 11. Juli 2001) am 1. Januar 2002 in Kraft treten wird. Der Umfang des Änderungsbedarfs rechtfertigt es, die Verordnung formell einer Totalrevision zu unterziehen. Zudem werden die bisherige Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz und die Verordnung über das Campingwesen in einer Verordnung zusammengefasst.
Anforderungen an Speziallandwirtschaftszonen
Neu werden unter anderem im Verordnungsentwurf die Anforderungen bei der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen näher umschrieben und die Gebiete bezeichnet, in denen die Ausscheidung intensiv genutzter Speziallandwirtschaftszonen ausgeschlossen ist. Umschrieben werden auch die Modalitäten für die Folgen der nicht zeitgerechten Erschliessung durch die Gemeinwesen. Geregelt werden die Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Privaterschliessung oder die Bevorschussung. Mit Inkrafttreten des revidierten Planungs- und Baugesetzes wird beim Baubewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene das Konzentrationsmodell eingeführt, so dass bei allen Verfahren nur noch ein kantonaler Entscheid ergeht. Im Verordnungsentwurf sind die Zuständigkeiten und Abläufe dieses neuen Verfahrens im Einzelnen festgelegt.
Merkblatt für Bauten ausserhalb der Bauzone
Der Entwurf des Merkblatts zur Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nimmt die Änderungen des Bundesrechts sowie die Änderungen des Planungs- und Baugesetzes auf und berücksichtigt auch die in der totalrevidierten Planungs- und Bauverordnung enthaltenen Vorschläge. Das Merkblatt zeigt auf, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone neu gebaut werden können und welche Spielräume das neue Recht bei der Umnutzung bestehender, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Bauten eröffnet. Zusätzliche Bewilligungsmöglichkeiten ergeben sich beim Neubau von Bauten und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Vermarktung und Verkauf von regional hergestellten landwirtschaftlichen Produkten. Weiter können auch Betriebserweiterungen durch innere Aufstockungen unter dem geänderten Recht grosszügiger bewilligt werden. Schliesslich ermöglicht das neue Raumplanungsgesetz erstmals, auf dem bestehenden Betrieb ein nichtlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne eines Nebenbetriebs zu eröffnen. Die Umnutzung von Bauten und Anlagen, die nicht mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist dagegen im Vergleich zu früher nur noch eingeschränkt möglich.
Kontakt:
Thomas Buchmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Luzern,
Tel. +41 41 - 228 65 26.