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Staatskanzlei Luzern

Kanton Luzern erlaubt Drachensegeln auf einzelnen Gewässern

Luzern (ots)

Drachensegeln - fachsprachlich Kitesurfing - ist
eine junge Sportart, bei der ein Brett, ähnlich einem Surfbrett, von
einem im Wind hängenden Drachensegel geschleppt wird. Der
Regierungsrat hat entschieden, dass Kitesurfing auf dem Luzerner Teil
des Vierwaldstättersees mit Ausnahme der Luzerner und der Horwer
Bucht sowie auf dem Sempachersee mit Ausnahme des Triechters künftig
betrieben werden darf. Auf allen übrigen Seen ist Kitesurfing
untersagt.
Die auf 1. Mai 2001 revidierte Binnenschifffahrtsverordnung
gestattet neu die bis dahin untersagte Sportart unter bestimmten
Auflagen. So ist der Betrieb nur von 8.00 bis 21.00 Uhr gestattet und
die Sicherheit der übrigen Seebenützer sowie der Schutz der
natürlichen Umwelt müssen gewährleistet bleiben.
Bis zum 30. April 2002 müssen die Kantone die freizugebenden
Wasserflächen auf ihrem Gebiet bezeichnet haben. In das
Vernehmlassungsverfahren des Kantons Luzern zu Kitesurfing waren
sämtliche Luzerner Gemeinden mit Seeanstoss, die Wasserpolizei, das
Raumplanungsamt, das Amt für Natur- und Landschaftsschutz, das Amt
für Umweltschutz, die kantonale Fischerei- und Jagdverwaltung, die
Fischereikommission Vierwaldstättersee, der Landschaftsschutzverband
Vierwaldstättersee, die Aufsichtkommission Vierwaldstättersee, die
Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee, sowie die
Gemeindeverbände Sempachersee, Baldegger- und Hallwilersee
einbezogen.
Der Luzerner Teil des Vierwaldstättersees kann nach Meinung des
Regierungsrates ohne wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit und
Umwelt für die Kitesurfer freigegeben werden. In der Luzerner
Seebucht hingegen gilt für sie die gleiche Sperrzone wie für die
Windsurfer (westlich der Linie SGV Station Seeburg - SGV Station
Wagner Museum). Er hat ebenso entschieden, dass die Horwer Seebucht
mit dem Naturschutzgebiet Steinibachried nicht genutzt werden darf.
Ebenfalls für Kitesurfing freigegeben hat der Regierungsrat den
Sempachersee, dessen Nutzung aber im Gebiet „Triechter" untersagt
bleibt. Vollständig gesperrt bleiben der Hallwilersee und die übrigen
kleineren Seen (Soppensee usw.).
Mit dem Entscheid will der Regierungsrat die noch wenig bekannte
Sportart unter bestimmten Einschränkungen zulassen. Die Praxis wird
nun zeigen, ob sich die teils befürchteten Beeinträchtigungen in
zumutbarem Rahmen halten. Im Konfliktfall müssten die freigegebenen
Flächen neu beurteilt werden.

Kontakt:

Kurt Kaelin, Vorsteher des Strassenverkehrsamtes,
Tel. +41 41 318 1992
E-Mail: kurt.kaelin@lu.ch

Dr. Peter Emmenegger, Leiter Rechtsdienst, Strafvollzug des
Sicherheitsdepartmentes
Tel. +41 41 228 5916
E-Mail: peter.emmenegger@lu.ch

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