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Staatskanzlei Luzern

Stellungnahme der Kantonalen Kommission für Altersfragen

Luzern (ots)

Alterslimiten für Beschäftigungen im öffentlichen Recht
Die Alterslimite von 70 Jahren in einer Gemeinde im
Kanton Bern hat nationale Schlagzeilen gebracht. Unsere Kommission
nimmt zum Thema "Alterslimite im öffentlichen Recht" wie folgt
Stellung.
Ausgangslage
Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesverfassung lautet:    
   "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters...".
Das neue Personalgesetz des Kantons Luzern (nPG), das 2003 in
Kraft tritt, sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis der Angestellten
von Amtes wegen spätestens mit Erfüllung des 65. Altersjahres endet.
Eine Weiterbeschäftigung ist nur ausnahmsweise möglich, längstens
jedoch bis zum 68. Altersjahr (§ 22 Abs.1 und 3 nPG). Keine
Alterslimiten gelten für Mitglieder des Grossen Rates, des
Regierungsrates sowie für vollamtliche und hauptamtliche Richterinnen
und Richter des Ober- und Verwaltungsgerichtes.
Wenn "übrige Gemeinwesen im Sinne von § 2 Unterabsatz c" die
Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten nicht durch rechtsetzende
Erlasse selbständig regeln, gelten ebenfalls die generellen
Altersgrenzen des Personalgesetzes - auch für Mitglieder des
Gemeinderates und für Präsidien der Amtsgerichte, die vom Volk
gewählt sind.
Beurteilung
Mit der erwähnten Regelung werden sinnvolle, im Interesse der
Öffentlichkeit liegende Teilzeitbeschäftigungen und
Kommissionstätigkeiten allein auf Grund des Alters verunmöglicht.
Auch wird in Kauf genommen, dass wegen der Möglichkeit von
abweichenden Regelungen in einzelnen Gemeinwesen die Alterslimite
unterschiedlich angewendet und damit unnötige Rechtsungleichheit
geschaffen wird.
Alter allein kann keine Kriterium sein, um Tätigkeiten bei
öffentlichen Gemeinwesen generell zu verbieten. Es ist seit jeher ein
Anliegen zukunftgerichteter Alterspolitik, dass auch Personen im
Rentenalter ihre Fähigkeiten und Erfahrungen zumindest in
teilzeitlichen Beschäftigungen oder Kommissionstätigkeiten unabhängig
von Alterslimiten weiterhin einbringen können. Gerade auch ältere
Personen erbringen aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Fachkenntnisse
wertvolle Leistungen in verschiedenen Bereichen (Schulbehörden,
Erziehungsfragen, soziale Aufgaben, Kultur- und Umweltfragen, usw.),
auf die die Öffentlichkeit nicht verzichten sollte.
Forderung der Kantonalen Kommission für Altersfragen
Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund verfassungs-
rechtlicher Überlegungen und aus Gründen der Rechtsgleichheit
  • Tätigkeiten in allen Behörden, die vom Volk gewählt werden, ungeachtet von Alterslimiten zulässig sein sollen, wobei allenfalls Amtszeitbeschränkungen sinnvoll sein könnten;
  • generelle Alterslimiten sich bei vollzeitlichen Tätigkeiten für öffentlichen Gemeinwesen vertreten lassen, sofern sie auf die Sozialversicherungen, insbesondere die Pensionskasse, abgestimmt sind;
  • teilzeitliche Beschäftigungen und Kommissionstätigkeiten jedoch unabhängig von Altersgrenzen ermöglicht bleiben sollen.
Aus diesen Gründen müssen die Bestimmungen des neuen Personal-
gesetzes über die Alterslimiten durch differenzierte Regelungen im
Sinne unserer Ausführungen ersetzt werden.

Kontakt:

Franz Wüest
Mitglieder der kant. Alterskommission
Neuhushof 3
6144 Zell
Tel. +41/41/988'13'66

Monika Fischer
Präsidentin der kant. Alterskommission
Hauptstr. 28,
6260 Reiden
Tel. +41/62/758'19'53

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