Das Gesundheits- und Sozialdepartement gibt die Entwürfe zu einem neuen Gesundheitsgesetz und zu einem neuen Spitalgesetz in die Vernehmlassung
Luzern (ots)
Im September 1999 beauftragte der Regierungsrat das Gesundheits- und Sozialdepartement, das Luzerner Gesundheitsgesetz zu revidieren. Im März 2003 beschloss das Departement, die Vernehmlassung zu einem neuen Gesundheitsgesetz zu verschieben. Grund dafür war die laufende zweite Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Obwohl dieses Projekt im Moment als gescheitert betrachtet werden muss, sind heute auf Bundesebene die Revisionsziele klarer formuliert. Deshalb gibt das Departement die Entwürfe zu einem neuen Gesundheitsgesetz und zu einem neuen Spitalgesetz trotzdem in die Vernehmlassung.
Das Wichtigste in Kürze
Das Departement hat einen Entwurf für ein zeitgemässes Gesundheitsgesetz erarbeitet. Das neue Gesundheitsgesetz muss den neuen Anforderungen längerfristig genügen. Im Entwurf wird "Gesundheit" gemäss der WHO definiert. Das Gesetz verankert die Eigenverantwortung der Bevölkerung. Es regelt die Zulassungen für Berufe im Gesundheitswesen praxisnäher und weniger einschränkend und passt die Bestimmungen an das Krankenversicherungsrecht, das Heilmittelrecht und das Medizinalberufsrecht an.
Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler werden nicht mehr im Gesundheitsgesetz, sondern in einem neuen Spitalgesetz geregelt. Nach dem Entwurf sollen die öffentlichen Spitäler nicht mehr im Gesetz aufgezählt werden. Der Regierungsrat soll sie durch Verordnung bestimmen. Weiter werden die öffentlichen Spitäler zu öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie erhalten eine zweistufige Führungsstruktur mit einem Spitalrat und einer Spitaldirektorin oder einem Spitaldirektor. Der Regierungsrat soll die Möglichkeit erhalten, einzelne oder alle Spitäler zu einem Unternehmen zusammenzuschliessen. Der Kanton tritt als Einkäufer von Leistungen auf. Um sicherzustellen, dass sie richtig erfüllt werden, sind Leistungsvereinbarungen, ein Controlling, eine Mitwirkung bei personellen Entscheiden sowie die regierungsrätliche Genehmigung von wichtigen Reglementen vorgesehen. Die eingekauften Leistungen werden über ein echtes, leistungsorientiertes Globalbudget abgegolten.
Der Kanton stellt den öffentlichen Spitälern ein verzinsliches Dotationskapital sowie mietweise die Gebäulichkeiten zur Verfügung. Die kantonalen Spitäler sind Eigentümer der Mobilien, wobei der Unterhalt sowie Ersatz- und Neuanschaffungen über eine Pauschale, die Bestandteil des Globalbudgets ist, abgegolten wird. Geregelt wird auch die Gewinnbeteiligung der Spitäler. Weiter erhalten die kantonalen Spitäler die Möglichkeit, mit Dritten gemeinsame Dienstleistungsbetriebe zu führen, Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten zu überführen und sich an Unternehmen zu beteiligen.
Bei der privatärztlichen Tätigkeit wird das so genannte einheitliche Rechtsverhältnis eingeführt. Die Kaderärztinnen und -ärzte können zwar nach wie vor Privatpatientinnen und -patienten behandeln. Sie erhalten dafür aber kein Honorar mehr, sondern einen leistungsorientierten Lohn.
Die Vernehmlassung soll bis Ende April 2004.dauern. Es ist beabsichtigt, dass der Grosse Rat die beiden neuen Erlasse auf den 1. Januar 2006 in Kraft setzt.
Das Luzerner Gesundheitsgesetz ist revisionsbedürftig
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern stammt aus dem Jahre 1981. Seither hat sich im öffentlichen Gesundheitswesen Grundlegendes verändert: Das neue Krankenversicherungsrecht, das neue Heilmittelgesetz und die sieben sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sind in Kraft getreten. Neue Aspekte brachten auch Empfehlungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die Zulassung zu beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen und über die Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und -ärzte an den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern. Neuerungen sind ebenso zu erwarten von der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das in den Jahren 2004/2005 durch das eidgenössische Medizinalberufegesetz abgelöst werden soll. Weiter sind auf den 1. Januar 2004 die neuen Tarife im Medizinalbereich (Tarmed) in Kraft getreten.
Nach dem geltenden Recht sind unsere öffentlichen Spitäler öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ist der Kanton Träger eines Spitals, führt dies unweigerlich zu Interessenkonflikten, da er auf dem Gesundheitsmarkt gleichzeitig Auftraggeber und Anbieter ist. Weiter genügen die bisherigen Organisationsstrukturen den Anforderungen an eine zeitgerechte sowie ziel- und ressourcenorientierte Führung der kantonalen Spitäler nicht mehr. In allen Kantonen ist die rechtliche Verselbständigung denn auch seit einiger Zeit ein Thema. Zum Teil wurde sie bereits umgesetzt. Die 2. und 3. KVG-Revision werden die Verselbständigung der kantonalen Spitäler notwendig machen.
Kontakt:
Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements
Tel. +41/41/228'60'81
Dr. Rolf Frick
Chef Rechtsdienst GSD; Projektleiter
Tel. +41/41/228'60'87