Eine interkantonale Kulturlastenvereinbarung für den Raum Zentralschweiz-Zürich
Luzern (ots)
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der interkantonalen Kulturlastenvereinbarung beizutreten. Diese Vereinbarung wurde von Regierungsvertretern der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug ausgehandelt und im Sommer 2003 von allen beteiligten Regierungen genehmigt. Sie regelt die gegenseitige Beteiligung dieser Kantone an den ungedeckten Kosten von überregionalen Kultureinrichtungen. Die Vereinbarung hat Pilotcharakter im Hinblick auf den interkantonalen Kulturlastenausgleich als Teil der angestrebten Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Die Vereinbarung soll - nach der Genehmigung durch alle vier Kantonsparlamente - auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Die Zentrumskantone Zürich und Luzern bieten für die Grossregion Zentralschweiz-Zürich bedeutende professionelle kulturelle Angebote an. Die Nutzung dieser Kulturangebote durch Einwohnerinnen und Einwohner der so genannten Umlandkantone hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Das professionelle überregionale Kulturangebot ist heute auch für die Standortqualität der Umlandkantone von grosser Bedeutung, auf welche diese Kantone auch bei der Standortpromotion immer wieder aufmerksam machen.
Die finanziellen Lasten dieser Kultureinrichtungen sind für die Standortkantone und die Standortgemeinden hoch, für Luzern über 25 Mio. Franken, für Zürich weit über 100 Mio. Franken. Die Abgeltungsleistungen für diese kulturelle Infrastruktur durch die mitbenutzenden Nachbarkantone ist denn auch in den letzten Jahren zu einem wichtigen politischen Anliegen der interkantonalen Zusammenarbeit geworden.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind für gewisse Bereiche des interkantonal genutzten Leistungsangebots rechtlich verbindliche Abgeltungszahlungen der benutzenden Kantone vorgesehen. Zu diesen Bereichen, die in der Bundesverfassung festgeschrieben werden sollen, gehören auch "Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung".
Im Hinblick auf diese neue Regelung, die erst mit Inkraftsetzung der NFA gelten wird (voraussichtlich auf 2008), haben die Regierungen der Kantone Zürich und Luzern als Anbieter von überregionalen Kultureinrichtungen sowie Zug und Schwyz als deren Mitnutzer (neben andern) am 1. Juli 2003 eine interkantonale Vereinbarung beschlossen und ihre Bereitschaft erklärt, ihren Parlamenten den Beitritt dazu zu beantragen. Damit soll insbesondere auch der Tatbeweis erbracht werden, dass die interkantonale Zusammenarbeit auch ohne bundesrechtlichen Zwang funktioniert.
Die Vereinbarung sieht erstmals rechtlich verbindliche Abgeltungszahlungen für die Benützung und den Besuch der Angebote des Opernhauses, des Schauspielhauses und der Tonhalle Zürich, des Luzerner Theaters, des Luzerner Sinfonieorchesters und des Kultur- und Kongresszentrums Luzern durch Personen aus den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz und Zug vor. Der Kreis dieser nach qualifizierten Kriterien ausgewählten Kulturbetriebe ist bewusst eng gehalten, um den angestrebten Beitritt weiterer Kantone zu dieser Vereinbarung zu erleichtern. Die jeweils für drei Jahre geltende Bemessung richtet sich einerseits nach den definierten anrechenbaren Kosten und anderseits nach der Besucherherkunft aus den anderen Vereinbarungskantonen. Die Kantone Zürich und Luzern werden dadurch finanziell entlastet. Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zug haben ihre Bereitschaft erklärt, schon vor der NFA solche Abgeltungszahlungen an die Kantone Zürich und Luzern zu leisten, obwohl sie dazu rechtlich noch nicht verpflichtet sind. Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt weiterer Kantone hin.
Der Kanton Luzern wird durch diese interkantonale Zusammenarbeitsform voraussichtlich um nahezu eine Million Franken pro Jahr entlastet.
Kontakt:
Ansprechperson für Fragen
am Donnerstag, 3. Juni 2004, von 10-12Uhr:
Daniel Huber
Vorsteher der Abteilung Kultur- und Jugendförderung
Bildungs- und Kulturdepartement
Tel. +41/41/228'52'05