Neues Gesundheitsgesetz: Regelung der Heilpraktikertätigkeit gibt Anlass zu unnötigen Missverständnissen
Luzern (ots)
Der Luzerner Grosse Rat wird im Juni das neue Gesundheitsgesetz beraten. Bei der Berufszulassung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ist eine Änderung vorgesehen. Mit Ausnahme der Akupunktur sollen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker künftig ohne Praxisbewilligung arbeiten können. Dieser Vorschlag hat in den letzten Monaten für eine engagierte öffentliche Diskussion und viele unnötige Missverständnisse gesorgt.
Seit dem Inkrafttreten des geltenden Gesundheitsgesetzes im Jahre 1982 hat sich die Alternativmedizin erheblich gewandelt. Die Angebote haben an Zahl und Methodenvielfalt stark zugenommen. Für den Beruf des Heilpraktikers gibt es weder eine anerkannte Definition noch eine eidgenössisch geregelte Ausbildung. Bis es so weit sein wird, dürfte es noch lange dauern. Die Kantone regeln daher die Berufszulassung unterschiedlich. Einige Kantone gar tolerieren die Tätigkeit von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, obwohl sie nach ihrem Recht verboten wäre...
Kantonale Praxisbewilligungen führen zu Scheinsicherheit
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist nicht in der Lage, die ausserordentliche Vielfalt von Ausbildungsgängen seriös zu prüfen. Heute wird im Kanton Luzern eine Bewilligung erteilt, wenn aus den Ausweisen und Bescheinigungen ersichtlich ist, dass die verlangten Ausbildungsstunden absolviert wurden. Diese Praxisbewilligungen werden zum Teil wie "Diplome" oder "Staatsexamen" verwendet. Bei der Bevölkerung wird damit der falsche Eindruck erweckt, die Ausbildungen seien quantitativ wie qualitativ genügend und die ausgeübten Methoden seien wirksam. Die kantonalen Praxisbewilligungen führen also zu einer Scheinsicherheit.
Das neue System ist liberaler und ehrlicher
Nach dem neuen Gesundheitsgesetz wird es mit Ausnahme der Akupunktur keine kantonale Praxisbewilligungen mehr brauchen. Niemandem wird verboten, seine Tätigkeit (weiterhin) auszuüben. Solange keine eidgenössischen Diplome vorliegen, ist es Sache der Berufsverbände, für einheitlich zertifizierte Ausbildungen zu sorgen.
Die Sicherheit der Bevölkerung ist gewährleistet
Mit dem neuen System ist die Sicherheit der Bevölkerung genügend gewährleistet. Nachträgliche Kontrollen der konkreten beruflichen Tätigkeit sind - wie dies heute schon der Fall ist - weiter möglich. Das neue Gesundheitsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei einer Gefährdung von Leib und Leben ein Berufsverbot verhängt werden kann. Zudem wird der Regierungsrat die Berufspflichten für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in einer Verordnung festlegen. Bei Reklamationen wird das Departement sofort einschreiten. Zivil- und Strafrecht bieten einen zusätzlichen Schutz.
Bundesrecht regelt die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
Die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind im Heilmittelrecht des Bundes geregelt. Die Kantone haben darauf keinen Einfluss. Die letzte Änderung des Heilmittelrechts, welche die Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln betrifft, ist am 1. September 2004 in Kraft getreten. Die Mehrzahl der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind davon nicht betroffen, denn sie wenden weder kompelementärmedizinische Arzneimittel an noch geben sie solche ab. Diejenigen aber, die derartige Arzneien anwenden, dürfen dies auch nach dem neuen System tun. Das eidgenössische Heilmittelrecht schreibt dafür nicht, wie mehrfach behauptet wurde, eine Berufsausübungsbewilligung vor.
Für die Abgabe von komplementärmedinischen Arzneimitteln verlangt das Heilmittelrecht des Bundes eine Detailhandelsbewilligung. Diese Selbstdispensationsbewilligung, die nichts mit der Berufsausübungsbewilligung zu tun hat, darf nach eidgenössischem Recht seit dem 1. September 2004 nur erteilt werden, wenn ein eidgenössisches Diplom in einem Bereich der Komplementärmedizin vorliegt. Ein solches Diplom gibt es aber zur Zeit noch nicht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ohne Bewilligung müssen aufgrund des Bundesrechts die Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln bis Ende 2008 einstellen. Patientinnen und Patienten von Heilpraktikern ohne Selbstdispensationsbewilligung können diese dann jedoch über eine Drogerie oder Apotheke beziehen. Dies ist bereits heute vielfach der Fall. Damit ist die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt und schränkt die Heilpraktikertätigkeit nicht ein.
Luzerner Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht benachteiligen
Das eidgenössische Parlament berät zur Zeit eine Teilrevision des Binnenmarktgesetzes. Mit der vorgesehenen massiven Liberalisierung bei der Berufsausübung werden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die in einem anderen Kanton während einer bestimmten Zeit klaglos gearbeitet haben, dies auch im Kanton Luzern tun können und zwar ohne Praxisbewilligung. Hielte der Kanton Luzern am bisherigen Bewilligungssystem fest, würden damit die Luzerner Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gegenüber den ausserkantonalen Berufskolleginnen und -kollegen erheblich benachteiligt.
Kein Luzerner Alleingang
Die vorgeschlagene Lösung ist kein Alleingang des Kantons Luzern. Sie entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz, welche die Situation im alternativmedizinischen Bereich intensiv analysiert hat. Andere Kantone haben dieses System bereits übernommen oder sehen vor, es zu übernehmen.
Kontakt:
Regierungsrat Markus Dürr
Tel. +41/41/228'60'81
Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst GSD
Tel. +41/41/228'60'87