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Staatskanzlei Luzern

Neues Gesundheitsgesetz: Regelung der Heilpraktikertätigkeit gibt Anlass zu unnötigen Missverständnissen

Luzern (ots)

Der Luzerner Grosse Rat wird im Juni das neue
Gesundheitsgesetz beraten. Bei der Berufszulassung von
Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ist eine Änderung vorgesehen.
Mit Ausnahme der Akupunktur sollen Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker künftig ohne Praxisbewilligung arbeiten können. Dieser
Vorschlag hat in den letzten Monaten für eine engagierte öffentliche
Diskussion und viele unnötige Missverständnisse gesorgt.
Seit dem Inkrafttreten des geltenden Gesundheitsgesetzes im Jahre
1982 hat sich die Alternativmedizin erheblich gewandelt. Die Angebote
haben an Zahl und Methodenvielfalt stark zugenommen. Für den Beruf
des Heilpraktikers gibt es weder eine anerkannte Definition noch eine
eidgenössisch geregelte Ausbildung. Bis es so weit sein wird, dürfte
es noch lange dauern. Die Kantone regeln daher die Berufszulassung
unterschiedlich. Einige Kantone gar tolerieren die Tätigkeit von
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, obwohl sie nach ihrem Recht
verboten wäre...
Kantonale Praxisbewilligungen führen zu Scheinsicherheit
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist nicht in der Lage, die
ausserordentliche Vielfalt von Ausbildungsgängen seriös zu prüfen.
Heute wird im Kanton Luzern eine Bewilligung erteilt, wenn aus den
Ausweisen und Bescheinigungen ersichtlich ist, dass die verlangten
Ausbildungsstunden absolviert wurden. Diese Praxisbewilligungen
werden zum Teil wie "Diplome" oder "Staatsexamen" verwendet. Bei der
Bevölkerung wird damit der falsche Eindruck erweckt, die Ausbildungen
seien quantitativ wie qualitativ genügend und die ausgeübten Methoden
seien wirksam. Die kantonalen Praxisbewilligungen führen also zu
einer Scheinsicherheit.
Das neue System ist liberaler und ehrlicher
Nach dem neuen Gesundheitsgesetz wird es mit Ausnahme der
Akupunktur keine kantonale Praxisbewilligungen mehr brauchen.
Niemandem wird verboten, seine Tätigkeit (weiterhin) auszuüben.
Solange keine eidgenössischen Diplome vorliegen, ist es Sache der
Berufsverbände, für einheitlich zertifizierte Ausbildungen zu sorgen.
Die Sicherheit der Bevölkerung ist gewährleistet
Mit dem neuen System ist die Sicherheit der Bevölkerung genügend
gewährleistet. Nachträgliche Kontrollen der konkreten beruflichen
Tätigkeit sind - wie dies heute schon der Fall ist - weiter möglich.
Das neue Gesundheitsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei einer
Gefährdung von Leib und Leben ein Berufsverbot verhängt werden kann.
Zudem wird der Regierungsrat die Berufspflichten für die
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in einer Verordnung festlegen.
Bei Reklamationen wird das Departement sofort einschreiten. Zivil-
und Strafrecht bieten einen zusätzlichen Schutz.
Bundesrecht regelt die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
Die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind im Heilmittelrecht
des Bundes geregelt. Die Kantone haben darauf keinen Einfluss. Die
letzte Änderung des Heilmittelrechts, welche die Abgabe von
komplementärmedizinischen Arzneimitteln betrifft, ist am 1. September
2004 in Kraft getreten. Die Mehrzahl der Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker sind davon nicht betroffen, denn sie wenden weder
kompelementärmedizinische Arzneimittel an noch geben sie solche ab.
Diejenigen aber, die derartige Arzneien anwenden, dürfen dies auch
nach dem neuen System tun. Das eidgenössische Heilmittelrecht
schreibt dafür nicht, wie mehrfach behauptet wurde, eine
Berufsausübungsbewilligung vor.
Für die Abgabe von komplementärmedinischen Arzneimitteln verlangt
das Heilmittelrecht des Bundes eine Detailhandelsbewilligung. Diese
Selbstdispensationsbewilligung, die nichts mit der
Berufsausübungsbewilligung zu tun hat, darf nach eidgenössischem
Recht seit dem 1. September 2004 nur erteilt werden, wenn ein
eidgenössisches Diplom in einem Bereich der Komplementärmedizin
vorliegt. Ein solches Diplom gibt es aber zur Zeit noch nicht.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ohne Bewilligung müssen aufgrund
des Bundesrechts die Abgabe von komplementärmedizinischen
Arzneimitteln bis Ende 2008 einstellen. Patientinnen und Patienten
von Heilpraktikern ohne Selbstdispensationsbewilligung können diese
dann jedoch über eine Drogerie oder Apotheke beziehen. Dies ist
bereits heute vielfach der Fall. Damit ist die Versorgung der
Bevölkerung sichergestellt und schränkt die Heilpraktikertätigkeit
nicht ein.
Luzerner Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht benachteiligen
Das eidgenössische Parlament berät zur Zeit eine Teilrevision des
Binnenmarktgesetzes. Mit der vorgesehenen massiven Liberalisierung
bei der Berufsausübung werden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
die in einem anderen Kanton während einer bestimmten Zeit klaglos
gearbeitet haben, dies auch im Kanton Luzern tun können und zwar ohne
Praxisbewilligung. Hielte der Kanton Luzern am bisherigen
Bewilligungssystem fest, würden damit die Luzerner Heilpraktikerinnen
und Heilpraktiker gegenüber den ausserkantonalen Berufskolleginnen
und -kollegen erheblich benachteiligt.
Kein Luzerner Alleingang
Die vorgeschlagene Lösung ist kein Alleingang des Kantons Luzern.
Sie entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen
Gesundheitsdirektorenkonferenz, welche die Situation im
alternativmedizinischen Bereich intensiv analysiert hat. Andere
Kantone haben dieses System bereits übernommen oder sehen vor, es zu
übernehmen.

Kontakt:

Regierungsrat Markus Dürr
Tel. +41/41/228'60'81

Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst GSD
Tel. +41/41/228'60'87

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