Vogelgrippe: Freilandhaltung von Geflügel verboten
Luzern (ots)
Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Massnahme soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden.
Das Veterinäramt des Kantons Luzern wird zu Beginn der kommenden Woche die Details zur Meldepflicht und zur Registrierungsstelle bekannt geben. Die Meldepflicht für nicht landwirtschaftlich registrierte Tierhaltungen ist unabdingbar, um im Seuchenfall eine möglichst lückenlose Ueberwachung und die notwendige und effiziente Information zu gewährleisten. Das kantonale Veterinäramt ruft alle betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen auf, sich an das bundesrätliche Verbot zu halten. Es ist eine vorübergehende Massnahme und dient dem Schutze der einheimischen Geflügelbestände.
Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15. Dezember 2005, sowohl für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und Rassegeflügel. Nach dem 15. Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen Vogelzügen aus Osteuropa zu rechnen.
Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht. Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und -ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen.
Gleichzeitig erlässt der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind Geflügelhalter, welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben.
Die Klassische Geflügelpest ist nach der Definition der Tierseuchenverordnung eine hochansteckende Tierseuche. Als Bekämpfungsmassnahme im Seuchenfall ist die vollständige Tilgung der Seuchenherde vorgeschrieben. Das aktuell zirkulierende Virus (H5N1) ist hoch pathogen für Nutzgeflügel (Hühner, Truten, Enten, Gänse); dabei sterben die Tiere innerhalb weniger Tage. Die Todesrate kann bis zu 100% der Herde erreichen. Das Virus kann andere Vogelarten befallen, die dann unterschiedliche Anzeichen zeigen. Es wird leicht von Tier zu Tier (vor allem zwischen Nutzgeflügel) übertragen, durch direkten Kontakt, verseuchte Gegenstände oder Personen.
Die jüngsten Ereignisse um das Schwarze Meer, in Südosteuropa und Russland zeigen, dass Zugvögel eine wichtige Rolle bei der Übertragung der Seuche spielen. Die neuen Ausbrüche der Geflügelpest südlich von Moskau haben bereits Deutschland und Österreich dazu bewogen, ein Verbot der Freilandhaltung auszusprechen. Aufgrund dieser neuen Entwicklungen sind im Sinne des Vorsorgeprinzips entsprechende Massnahmen zum Schutz der Geflügelbestände in der Schweiz notwendig.
Da die Kantone zur Vorbereitung des Vollzugs einige Tage benötigen, wird die Verordnung auf den 25. Oktober in Kraft gesetzt. Der Vogelzug ist bis Mitte Dezember abgeschlossen, deshalb kann die Verordnung in Analogie zu Deutschland und Oesterreich auf den 15. Dezember 2005 aufgehoben werden. Wenn im Untersuchungsprogramm positiven Fälle auftreten würden, müsste die Lage neu beurteilt werden.
Kontakt:
Veterinäramt des Kantons Luzern
Dr. Paul Infanger, Kantonstierarzt
Meyerstrasse 20, Postfach, 6002 Luzern
Tel. +41/41/228'61'31
Fax +41/41/228'53'57
E-Mail: paul.infanger@lu.ch