Neues Gesundheitsgesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
Luzern (ots)
Der Grosse Rat hat am 13. September 2005 ein neues Gesundheitsgesetz beschlossen, welches dasjenige vom 29. Juli 1981 ablöst. Die Referendumsfrist ist am 16. November 2005 unbenutzt abgelaufen. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2005 hat der Regierungsrat das neue Gesundheitsgesetz mit Ausnahme weniger Bestimmungen auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Die am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Bestimmungen betreffen folgende Hauptpunkte:
- Der Bereich der kantonalen Spitäler soll künftig in einem separaten Spitalgesetz geregelt werden.
- Alternative Heilmethoden können mit Ausnahme der Akupunktur künftig ohne kantonale Bewilligung ausgeübt werden. Bei Gefährdung von Leib und Leben kann jedoch ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
- Für die fachlich selbständige Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ist neu zwingend der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
- Erteilte Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsverbote werden neu veröffentlicht.
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Tierärztinnen und Tierärzte können weiterhin mit einer entsprechenden Selbstdispensationsbewilligung Arzneimittel abgeben. Sie haben jedoch die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter darüber zu informieren, dass diese die Arzneimittel auch in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können.
- Bei der Organentnahme ist neu die ausdrückliche Zustimmung der verstorbenen Person oder deren Angehörigen erforderlich.
- In Innenräumen von Schulen, Verwaltungsgebäuden und Spitälern ist das Rauchen grundsätzlich verboten. Die jeweiligen Betreiber können jedoch Ausnahmebewilligungen für spezielle Raucherräume oder Anlässe erteilen.
- Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten. Dies betrifft jedoch zunächst nur den Handverkauf an Kiosken, Restaurants und dergleichen.
Nicht am 1. Januar 2006 in Kraft treten werden die Bestimmungen über die Gesundheitsbehörde der Gemeinde, den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege sowie die Pflicht der Automatenbetreiber, dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird. Diese Bestimmungen erfordern neues Vollzugsrecht der Gemeinden beziehungsweise technische Anpassungen und sollen deshalb erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Kontakt:
Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher Gesundheits- und Sozialdepartement
Tel. +41/(0)41/228'60'81
lic.iur. Alexander Duss, Rechtsdienst GSD
Tel. +41/(0)41/228'60'95