Kontrolle von Holzfeuerungen
Luzern (ots)
Die Zentralschweizer Umweltdirektoren-Konferenz (ZUDK) hat an ihrer Sitzung vom 27. April 2006 beschlossen, für Holzfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 70 Kilowatt eine kostenpflichtige Kontrolle einzuführen. Der Luzerner Regierungsrat hat am 8. September 2006 die entsprechenden Verordnungen angepasst. Mit diesem Schritt wird eine Gleichbehandlung gegenüber der periodischen Messpflicht für Öl- und Gasfeuerungen erreicht sowie dazu beigetragen, die Feinstaubbelastung der Luft zu reduzieren.
Ausgangslage
Holz ist ein CO2-neutraler, erneuerbarer und einheimischer Energieträger, den es zu nutzen gilt. Gleichzeitig sind Holzfeuerungen eine massgebliche Feinstaubquelle - vor allem wenn sie nicht dem Stand der Technik entsprechen. In vielen Holzfeuerungen werden zudem ungeeignete Brennstoffe verwendet (Kehricht, Altholz u.a.).
2003 wurden in einem Pilotprojekt 500 Aschenproben von Feuerungsanlagen in der Zentralschweiz analysiert (von Holzzentralheizungen, Kochherden, Cheminées und Zimmeröfen). Rund zwei Drittel der Ascheproben wiesen auf die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe hin.
Im Anschluss an das Pilotprojekt wurde in der Zentralschweiz während der Heizperioden 2004/05 und 2005/06 eine Informationskampagne durchgeführt. Die Bevölkerung und besonders die Betreiber von Holzfeuerungsanlagen wurden darüber informiert, welche Brennstoffe sich eignen und weshalb Abfall weder in Holzfeuerungen noch im Freien verbrannt werden darf. Diese Aufgabe übernahmen die örtlichen Kaminfeger im Rahmen ihrer ordentlichen Reinigungsarbeiten.
Der nächste Schritt
Nun wird die Kontrollpflicht für Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt eingeführt. Die Betreiber einer solchen Holzfeuerung werden damit verpflichtet, ihre Anlage alle zwei Jahre von einem Kontrolleur prüfen zu lassen. Für den Vollzug zuständig sind die Gemeinden.
Der Vollzug ist analog dem gut funktionierenden und kostengünstigen System der Öl- und Gasfeuerungskontrolle ausgestaltet. Die wichtigsten Elemente sind:
- Der Anlagenbetreiber wählt seinen Kontrolleur aus einer Liste aus.
- Zentrale Stelle für die Ausgabe von Vollzugsmaterial und die Entgegennahme der Rapporte ist die Zentralschweizer Geschäftsstelle Feuerungskontrolle.
- Der Anlagenbetreiber trägt die anfallenden Kosten.
Für den Betrieb einer Holzfeuerung soll reines, naturbelassenes Holz verwendet werden. Falls bei der Kontrolle verbotene Brennstoffe nachgewiesen werden, muss der Betreiber zuerst mit einer Verwarnung, später sogar mit einer Verzeigung rechnen.
Wie weiter?
Es kann nicht erwartet werden, dass alle Gemeinden im Kanton Luzern die Kontrollpflicht am 1. Januar 2007 einführen. Deshalb wird die neue Regelung 2007 zunächst in rund dreissig Gemeinden eingeführt. Ab 1. Januar 2008 gilt dann die Kontrollpflicht für alle Gemeinden im Kanton Luzern.
Kontakt:
Dienststelle Umwelt und Energie
Beat Marty
Abteilungsleiter Luft, Lärm und Energie
Informationen
Tel. +41/41/228'60'71
E-Mail: beat.marty@lu.ch