Verwaltungsgericht: Urteil V 07 345 des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2008
Luzern (ots)
Das Luzerner Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil auf Beschwerden von Orange Communications AG und Swisscom (Schweiz) AG eine Planungszone in der Gemeinde Littau aufgehoben.
Das Instrument der Planungszone dient generell der Sicherstellung der Nutzungsplanung, indem für ein bestimmtes Gebiet vorläufige Nutzungsanordnungen erlassen werden. In diesem Sinne traf der Gemeinderat von Littau am 8. August 2007 folgende Anordnung (vgl. Kantonsblatt Nr. 32 vom 11.8.2007): 1)
"In Kern- und Wohnzonen bis 500 Meter ab deren Zonengrenze sowie im Abstand von 800 m zur nächsten Antenne ist der Bau und Betrieb von Mobilfunkanlagen mit mehr als 500 Watt Abgabeleistung pro Standort untersagt. Darunter fallen alle Mobilfunkanlagen, welche bis zum 28. Oktober 2006 nicht rechtskräftig bewilligt wurden."
Dieser Planungszone voraus ging eine inhaltlich gleich lautende Gemeindeinitiative ("Jetzt längt's au z'Littau"), die indes bereits der Einwohnerrat Littau mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 für ungültig erklärt hat.
Da dessen ungeachtet die Planungszone seither nicht zurückgenommen worden ist, hat das Verwaltungsgericht nun darüber geurteilt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in weiteren Gemeinden gleichlautende Begehren eingingen und teils bereits zur Abstimmung gelangten.
Die Gemeinden verfügen nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf die Standorte von Mobilfunkantennenanlagen über raumplanerische Möglichkeiten. Mit einer entsprechenden Gesetzesgrundlage im Bau- und Zonenreglement können sie Standortplanung betreiben oder eine Standortevaluation verlangen. Allerdings müssen die Vorgaben des Fernmeldegesetzes eingehalten bleiben, es muss also den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung getragen werden. Versagt ist den Gemeinden jedoch in jedem Fall der Erlass von Vorschriften, die dem Schutz vor Strahlung dienen. Denn der so verstandene Immissionsschutz wird abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, insbesondere durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die gestützt darauf erlassene Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710).
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Initiative und die mit Blick darauf erlassene Littauer Planungszone, die sich (bis auf eine kleine Ausnahme) praktisch auf das gesamte Baugebiet der Gemeinde erstreckte, umweltrechtlich motiviert war und darum Bundesrecht verletzte. Denn letztlich ging es darum, die von der Sendeleistung abhängige Strahlungsintensität der Antennen zu reduzieren. Da sich eine zulässige raumplanerische Absicht nicht erkennen liess, hat das Verwaltungsgericht die Planungszone aufgehoben. Dabei hat es davon abgesehen, die Gemeinde Littau mit Kosten zu belasten.
Das Urteil ist mit der Fallnummer V 07 345 im Volltext abrufbar unter: www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung
Bei Unklarheiten werden Fragen beantwortet; gegenüber Radio/TV werden keine "Livestatements" abgegeben.
1) www.lu.ch/Kantonsblatt/pdf/2007/kb-07-32.pdf
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Martin Wirthlin
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