Neues Gesetz über die Familienzulagen
Luzern (ots)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat die Botschaft zu einem neuen kantonalen Gesetz über die Familienzulagen verabschiedet. Die Geburtszulagen werden erhöht und die Zulagen an Selbständigerwerbende beibehalten. Neu gibt es eine Adoptionszulage. Zwischen den Familienausgleichskassen wird ein Lastenausgleich eingeführt.
Am 26. November 2006 wurde das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) angenommen, das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Mit diesem Bundesgesetz und der bundesrätlichen Familienzulagenverordnung werden die Familienzulagen in der Schweiz weitgehend harmonisiert. In einer Anschlussgesetzgebung haben die Kantone die Organisation und die Finanzierung zu regeln. Gleichzeitig obliegt ihnen die Aufsicht über die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen. Weiter können die Kantone für die Kinder- und Ausbildungszulagen höhere Ansätze als nach Bundesrecht vorsehen und entscheiden, ob sie Geburts- und Adoptionszulagen und Zulagen an Selbständigerwerbende ausrichten. Zudem können die Kantone einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen einführen.
Der Regierungsrat hat am 22. April 2008 die Botschaft zu einem neuen Kantonalen Familienzulagengesetz verabschiedet. Er schlägt dem Kantonsrat folgende Hauptpunkte vor:
- Neu sollen die Kinder- und Ausbildungszulagen den Mindestansätzen des Bundesrechts entsprechen. Dieses sieht pro Monat Kinderzulagen von mindestens 200 und Ausbildungszulagen von mindestens 250 Franken vor. Der Bundesrat passt diese Zulagen der Teuerung an.
Im Kanton Luzern betragen die monatlichen Kinderzulagen bis zum vollendeten 12. Altersjahr 200 Franken, vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr 210 Franken. Die Ausbildungszulagen betragen monatlich 250 Franken. Die geltende Kinderzulage vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr ist höher als der Mindestansatz des Bundes. Diese Zulage wird weiter in gleicher Höhe ausbezahlt, bis die bundesrechtliche minimale Kinderzulage diesen Wert erreicht hat. Nachher soll die jeweils der Teuerung angepasste Kinderzulage des Bundes gelten. Mittelfristig fällt damit die altersmässige Abstufung der Kinderzulage weg. Mit dieser Massnahme soll im Wirtschaftsraum Zentralschweiz, Aargau und Zürich eine Harmonisierung der Leistungen angestrebt werden.
- Nach wie vor wird eine Geburtszulage ausgerichtet. Sie soll von heute 800 Franken auf 1'000 Franken erhöht werden.
- Neu soll eine Adoptionszulage gewährt werden. Bezugsvoraussetzungen und Höhe sind gleich geregelt wie bei der Geburtszulage.
- Selbständigerwerbende sollen sich wie bisher freiwillig dem Kantonalen Familienzulagengesetz unterstellen können, sofern ihr AHV-pflichtiges Einkommen einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Sie haben sich an der Finanzierung mit einem jährlichen Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage zu beteiligen. Die restlichen Kosten werden weiterhin durch alle im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen über die Beiträge der bei ihnen abrechnenden Arbeitgeber getragen.
- Um einer Risikoselektion vorzubeugen und um die Solidarität unter den Arbeitgebern zu stärken, beteiligen sich alle im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen an einem externen Lastenausgleich.
- Der Bund schätzt, dass die Umsetzung des Familienzulagengesetzes Mehraufwendungen von ungefähr 455 Millionen Franken zur Folge haben wird. Für den Kanton Luzern bedeutet dies Mehrausgaben von etwa 20 Millionen Franken. Da die Familienzulagen wie bisher durch die Arbeitgeber finanziert werden, gehen diese Mehrkosten zu Lasten der Arbeitgeber.
- Neu erhalten gemäss Bundesrecht Nichterwerbstätige, deren steuerbares Einkommen unter einem bestimmten Grenzwert liegt, ebenfalls Familienzulagen. Durch diese bundesrechtliche Regelung werden die Gemeinden bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe teilweise entlastet. Die aus der Bundeslösung entstehenden Kosten von ungefähr 2,25 Millionen Franken sollen deshalb je zur Hälfte durch den Kanton und die Gemeinden finanziert werden.
Das neue Kantonale Familienzulagengesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Kontakt:
Dr. Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst
Gesundheits- und Sozialdepartement
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