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Staatskanzlei Luzern

Jugendliche sind bei der Arbeit besonders geschützt

Luzern (ots)

Seit dem 1.1.2008 ist das Jugendschutzalter im
Arbeitsgesetz dem zivilen Mündigkeitsalter von 18 Jahren angepasst.
Junge Menschen unter 18 Jahren gelten als Jugendliche und sind bei
der Arbeit besonders geschützt, ob sie nun im Ferienjob, im
Berufswahlpraktikum, als Arbeitende oder als Lernende tätig sind. Die
Grundlage dazu bildet das Arbeitsgesetz und die am 1.1.2008 in Kraft
getretene eidgenössische Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5
zum Arbeitsgesetz, ArGV 5).
Schutz vor Gefahren
Dem Schutz vor Gefahren wird nach wie vor grösstmögliche Beachtung
geschenkt. Deshalb sind gefährliche Arbeiten (z.B. mit hoher
mechanischer Gefährdung, mit erheblicher Brand-, Explosions-,
Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr usw.) für Jugendliche
grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn sie für das
Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich sind.
Welche Arbeiten als gefährliche eingestuft werden, ist in der
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD)
"über gefährliche Arbeiten für Jugendliche" festgehalten
(www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_2.html). Diese Verordnung wird alle
fünf Jahre von der Eidgenössischen Arbeitskommission überprüft.
Nacht- und Sonntagsarbeits-Verbot
Neben den gefährlichen Arbeiten gilt für alle Jugendlichen das
grundsätzliche Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie das
Bedienen von Gästen in Betrieben der Unterhaltung (wie Nachtlokalen,
Dancings, Diskotheken und Barbetrieben). Sonderfälle sind in der
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung geregelt
(www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_4.html). Wichtig zu wissen ist, dass
aus der Schulpflicht entlassene Jugendliche unter 15 Jahren eine
Bewilligung für den Einstieg in einen Lehrberuf oder in ein
Förderprogramm benötigen.
Auflagen für die Beschäftigung Jugendlicher während der
Sommerferien Schulpflichtige Jugendliche dürfen während der halben
Dauer der Schulferien arbeiten. Leichte Arbeiten dürfen bereits von
13-Jährigen, maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
zwischen 6 und 18 Uhr verrichtet werden. 15-Jährige dürfen etwas
länger arbeiten, nämlich zwischen 6 und 20 Uhr, maximal 9 Stunden pro
Tag und bis 50 Stunden pro Woche (branchenabhängig). Ab 16 Jahren ist
es zudem erlaubt, Gäste in Hotels, Restaurants und Cafés zu bedienen
oder in Kinos, in Zirkus- und Schaustellerbetrieben mitzuhelfen. In
Tourismusgeschäften darf sogar beschränkt am Sonntag gearbeitet
werden. Die Einsätze können bis 22 Uhr ausgedehnt werden. 
   Weitere Information
Lesen Sie die Merkblätter "Jugendliche und Arbeit"   
   (www.wira.lu.ch/jugendliche_und_arbeit.pdf) und "Ferienjobs - 
   Info für Jugendliche und Arbeitgeber" 
   (www.wira.lu.ch/ferienjobs.pdf).

Kontakt:

Annerös Bucheli
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) Industrie- und
Gewerbeaufsicht
Tel.: +41/41/228'61'61
E-Mail: anneroes.bucheli@lu.ch

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