Jugendliche sind bei der Arbeit besonders geschützt
Luzern (ots)
Seit dem 1.1.2008 ist das Jugendschutzalter im Arbeitsgesetz dem zivilen Mündigkeitsalter von 18 Jahren angepasst. Junge Menschen unter 18 Jahren gelten als Jugendliche und sind bei der Arbeit besonders geschützt, ob sie nun im Ferienjob, im Berufswahlpraktikum, als Arbeitende oder als Lernende tätig sind. Die Grundlage dazu bildet das Arbeitsgesetz und die am 1.1.2008 in Kraft getretene eidgenössische Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5).
Schutz vor Gefahren
Dem Schutz vor Gefahren wird nach wie vor grösstmögliche Beachtung geschenkt. Deshalb sind gefährliche Arbeiten (z.B. mit hoher mechanischer Gefährdung, mit erheblicher Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr usw.) für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn sie für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich sind. Welche Arbeiten als gefährliche eingestuft werden, ist in der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) "über gefährliche Arbeiten für Jugendliche" festgehalten (www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_2.html). Diese Verordnung wird alle fünf Jahre von der Eidgenössischen Arbeitskommission überprüft.
Nacht- und Sonntagsarbeits-Verbot
Neben den gefährlichen Arbeiten gilt für alle Jugendlichen das grundsätzliche Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie das Bedienen von Gästen in Betrieben der Unterhaltung (wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben). Sonderfälle sind in der Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung geregelt (www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_4.html). Wichtig zu wissen ist, dass aus der Schulpflicht entlassene Jugendliche unter 15 Jahren eine Bewilligung für den Einstieg in einen Lehrberuf oder in ein Förderprogramm benötigen.
Auflagen für die Beschäftigung Jugendlicher während der Sommerferien Schulpflichtige Jugendliche dürfen während der halben Dauer der Schulferien arbeiten. Leichte Arbeiten dürfen bereits von 13-Jährigen, maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche zwischen 6 und 18 Uhr verrichtet werden. 15-Jährige dürfen etwas länger arbeiten, nämlich zwischen 6 und 20 Uhr, maximal 9 Stunden pro Tag und bis 50 Stunden pro Woche (branchenabhängig). Ab 16 Jahren ist es zudem erlaubt, Gäste in Hotels, Restaurants und Cafés zu bedienen oder in Kinos, in Zirkus- und Schaustellerbetrieben mitzuhelfen. In Tourismusgeschäften darf sogar beschränkt am Sonntag gearbeitet werden. Die Einsätze können bis 22 Uhr ausgedehnt werden. Weitere Information
Lesen Sie die Merkblätter "Jugendliche und Arbeit" (www.wira.lu.ch/jugendliche_und_arbeit.pdf) und "Ferienjobs - Info für Jugendliche und Arbeitgeber" (www.wira.lu.ch/ferienjobs.pdf).
Kontakt:
Annerös Bucheli
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) Industrie- und
Gewerbeaufsicht
Tel.: +41/41/228'61'61
E-Mail: anneroes.bucheli@lu.ch