Steuergesetzrevison 2011 stärkt den Standort Luzern
Luzern (ots)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern unterbreitet dem Kantonsrat den Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2011). Er will durch die Entlastung des Mittelstandes bei der Einkommenssteuer und mit der Halbierung der Gewinnsteuer die Attraktivität des Standortes Luzern weiter steigern. Familien profitieren von einem zusätzlichen Kinderbetreuungsabzug.
In den letzten Jahren konnten die Steuern im Kanton Luzern erheblich reduziert werden. Die Staatssteuern wurden zwischen 2001 und 2008 linear um 21 Prozent gesenkt. Die Steuergesetzrevision 2005 hat die tieferen Einkommen und die Familien entlastet. Die Doppelbelastung der an Unternehmen Beteiligten konnte gemildert und die Kapitalsteuer gesenkt werden. Mit der Steuergesetzrevision 2008 wurden die mittleren Einkommen und wiederum die Familien entlastet. Zudem wurden die Vermögenssteuer halbiert sowie die Gewinn- und die Kapitalsteuer gesenkt.
- Der Regierungsrat will mit der Steuergesetzrevision 2011 die Politik der kontinuierlichen Steuerentlastungen in kleinen Schritten fortsetzen. Er schlägt dem Kantonsrat insbesondere folgende Änderungen des Steuergesetzes vor: Halbierung der Gewinnsteuer: Nach der auf 2010 beschlossenen Senkung der Gewinnsteuer um 25 Prozent soll diese auf 2011 nochmals halbiert werden. Der Kanton Luzern wird damit ab 2011 mit einer Gewinnsteuerbelastung von rund 4,3% bis 6,5% (je nach Gemeinde) den ersten Rang unter den Kantonen einnehmen.
- Entlastung des Mittelstandes bei der Einkommenssteuer und Ausgleich der kalten Progression: Bei den mittleren Einkommen ist der Nachholbedarf im interkantonalen Steuerbelastungsvergleich am grössten. Hier soll deshalb nochmals eine spürbare Entlastung und gleichzeitig im Hinblick auf den Standortwettbewerb eine Abflachung des Progressionsverlaufs bei den höheren Einkommen vorgenommen werden. Gleichzeitig soll die kalte Progr ession beim Tarif und bei den Abzügen vorzeitig ausgeglichen werden.
- Schaffung eines generellen Kinderbetreuungsabzugs: Für die Eigenbetreuung der Kinder können neu 2'000 Franken abgezogen werden. Fremdbetreuungskosten eines Kindes können nur so weit geltend gemacht werden, als sie den generellen Kinderbetreuungsabzug von 2'000 Franken übersteigen. Der generelle Kinderbetreuungsabzug und der Fremdbetreuungskostenabzug werden für Kinder bis 15 Jahre gewährt. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit soll der Abzug gesamthaft im Maximum 6'700 Franken betragen.
- Höchstbelastung: Die Bestimmungen über die steuerliche Höchstbelastung der natürlichen Personen wird vereinfacht und den gesenkten Steuern angepasst.
- Einsicht in Steuerdaten: Die öffentliche Auflage des Steuerregisters sowie die Auskunftserteilung über die Steuerfaktoren werden vorab aus Gründen des vermehrten Persönlichkeitsschutzes als nicht mehr zeitgemäss empfunden und deshalb abgeschafft.
- Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern mit Nachkommen bei der Erbschaftssteuer: Die Schlechterstellung von Stief- und Pflegekindern gegenüber den leiblichen Nachkommen bei der Erbschaftssteuer wird ebenfalls als nicht mehr zeitgemäss empfunden.
- Änderung des Handänderungssteuergesetzes: Die Berechnung der Handänderungssteuer erfolgt nur noch bei Rechtsgeschäften unter nahestehenden Personen auf der Grundlage des sogenannt subsidiären Handänderungswertes (Katasterwert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken beziehungsweise der um 200 Prozent erhöhte Katasterwert bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht in der Bauzone liegen). Bei Rechtsgeschäften unter unabhängigen Dritten erfolgt die Berechnung der Handänderungssteuer vom vereinbarten Kaufpreis.
- Änderung des Grundstückgewinnsteuergesetzes: Grundstückgewinne ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händler sollen neu nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer, sondern der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Ferner wird die Bestimmung über den Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gelockert. Die Einschränkung des Steueraufschubs im Verhältnis der ertragsmässigen Gleichwertigkeit des veräusserten Grundstücks zum Ersatzgrundstück wird aufgegeben.
Anpassungen an das Bundesrecht: Die notwendige Anschlussgesetzgebung zu den Themen Unternehmenssteuerreform II (u.a. Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer und erleichterte Liquidation bei Selbständigerwerbenden), kollektive Kapitalanlagen, Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren, Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige sowie Gaststaatgesetz soll möglichst schnell umgesetzt werden.
Die Teilrevision 2011 entlastet einerseits den Mittelstand und besonders die Familien beim Einkommen, anderseits die Unternehmungen beim Gewinn . Der Regierungsrat erachtet die vorgesehenen Massnahmen als ausgewogen. Sie fördern die Erhaltung und den Aufbau von Arbeitsplätzen. Den Bürgerinnen und Bürger verbleibt ein grösserer Anteil am erzielten Einkommen.
Die Steuergesetzrevision konzentriert die zur Verfügung stehenden Mittel auf zwei Zielgruppen. Dadurch kann eine Verwässerung der Wirkung, wie sie bei einer Steuerfusssenkung eintritt, verhindert werden. Sie sichert auf der einen Seite Arbeitsplätze und entlastet andererseits die Arbeitseinkommen. Sie führt dadurch zu einer nachhaltigen Stärkung des Wirtschafts- und Wohnkantons Luzern. Der positive Migrationssaldo 2007 gegenüber sämtlichen Nachbarkantonen und die Tatsache, dass die Steuereinnahmen trotz Steuerentlastungen nicht sinken, bestätigen den Regierungsrat in der Absicht, die Steuergesetzrevision 2011 umzusetzen.
Die Regierung ist sich bewusst, dass aufgrund der verschlechterten Finanzperspektiven gemäss IFAP 2009 - 2013 eine finanzpolitische Beurteilung und Diskussion der Steuergesetzrevision unumgänglich ist. Diese Diskussion wird durch die aktuelle Finanzmarktkrise zusätzlich belastet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, inwieweit diese auf die Luzerner Volkswirtschaft durchschlagen wird. Die Regierung will trotzdem an ihrer konsequenten Finanz- und Steuerpolitik festhalten.
Die wenig erfreulichen finanzpolitischen Aussichten, die der IFAP ab 2010 aufzeigt, haben indessen nur zum Teil mit der geplanten Steuergesetzrevision 2011 zu tun. Für die problematischen Zahlen sind auch die NFA (Bundesfinanzausgleich), die gewollt hohen Investitionen in die kantonale Infrastruktur und die künftige Spitalpflegefinanzierung ausschlaggebend. Es ist daher einleuchtend, dass die finanzpolitischen Weichen mit dem Budget 2010 gestellt werden. Die Regierung wird Ihre Hausaufgaben für 2010 machen. Damit ist die Steuergesetzrevision finanzierbar.
Kontakt:
Regierungsrat Marcel Schwerzmann
Tel.: +41/41/228'55'41
Felix Muff, Leiter Dienststelle Steuern (bis 12.00 Uhr)
Tel.: +41/41/228'56'40