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Staatskanzlei Luzern

Individuelle Prämienverbilligung 2009: gleicher Prozentsatz wie bisher

Luzern (ots)

Die Regierung hat beschlossen, den Prozentsatz für
die allgemeine Prämienverbilligung unverändert bei 14,5 Prozent des
steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens
zu belassen. Die besondere Verbilligung der Prämien von jungen
Erwachsenen wird neu nur noch gewährt, wenn diese in Ausbildung sind.
Neu wird der Minimalanspruch von 300 Franken auf 100 Franken gesenkt.
Das Prämienverbilligungsgesetz verlangt, dass der Regierungsrat
jährlich den Prozentsatz des steuerbaren Einkommens für die
Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung festlegt. Dabei hat
er verschiedene Kriterien zu berücksichtigen wie Höhe der
Krankenkassenprämien, zur Verfügung stehende Mittel, wirtschaftliche
Situation der Bevölkerung anhand der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung. Mit der Definition der massgebenden Kriterien im
Prämienverbilligungsgesetz sind faire Prämienverbilligungen
garantiert.
Mit dem vom Kantonsrat für 2009 bewilligten
Prämienverbilligungskredit von 158 Millionen Franken kann die
Einkommensgrenze von 14,5 Prozent beibehalten werden. Damit bleibt
die Einkommensgrenze zum dritten Mal in Folge unverändert. Dies ist
allerdings nur möglich, weil neu jungen Erwachsenen bis 25 Jahre die
hälftige Subventionierung der Prämien nur noch gewährt wird, wenn sie
sich in einer mindestens 6-monatigen Ausbildung gemäss
Familienzulagengesetz befinden. Für alle übrigen jungen Erwachsenen
gelten die gleichen persönlichen und generellen Voraussetzungen wie
für die übrige Bevölkerung.
Ab dem 1. Januar 2009 werden alle errechneten Beträge ausbezahlt,
die höher als 100 Franken liegen. Damit wird die aktuelle Grenze von
300 Franken zu Gunsten der Anspruchsberechtigten wesentlich gesenkt.
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt für Prämienverbilligungsbeiträge sind
grundsätzlich Personen, die am 1. Januar 2009 ihren Wohnsitz im
Kanton Luzern haben und bei denen die Kosten für die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung höher sind als 14,5 Prozent des
steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens
sowie Kinder und junge Erwachsene in mindestens 6-monatiger
Ausbildung bis 25 Jahre, sofern das massgebende Einkommen nicht höher
als 100'000 Franken ist. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist mit
dem offiziellen Formular bei der Wohnsitzgemeinde bis spätestens 30.
April 2009 einzureichen. Das dafür geltende Formular wird kurz vor
Neujahr allen Personen zugestellt, die sich in den letzten zwei
Jahren angemeldet haben. Im Übrigen kann das Anmeldeformular ab
Januar 2009 bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes bestellt oder im
Internet unter www.ahvluzern.ch abgerufen werden.

Kontakt:

Markus Dürr, Regierungsrat, Vorsteher des Gesundheits- und
Sozialdepartements
Tel.: +41/41/228'60'81
E-Mail: Markus.Duerr@lu.ch

Daniel Wicki, Leiter Abt. Gesundheitswesen und Soziales
Tel.: +41/41/228'60'80
E-Mail: Daniel.Wicki@lu.ch

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