Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zur Komplementärmedizin
Luzern (ots)
Die Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und der anderen Methoden der Komplementärmedizin regelt unter anderem den Tätigkeitsbereich von Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin und die Abgabe von Arzneimitteln. Damit wird ein wichtiges Anliegen der Gesetzesinitiative "Ja zur Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz" erfüllt.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 eine Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und der anderen Methoden der Komplementärmedizin beschlossen. Bisher galten nur Richtlinien des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Nach dem geltenden Gesund-heitsgesetz braucht es für die selbständige Ausübung der Akupunktur eine Praxisbewilligung. Die Ausübung der anderen Methoden der Komplementärmedizin ist ohne Bewilligung möglich. Die Verordnung legt die Bewilligungsvoraussetzungen und den Tätigkeitsbereich der Akupunkteurinnen und Akupunkteure fest.
Berufspflichten
Alle Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin müssen sich an die Grundsätze ihrer Methode halten. Sie dürfen der Bevölkerung nicht vormachen, dass sie eine Medizinalperson sind oder einen anderen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben. Sie dürfen ihre Klientinnen und Klienten nicht abhalten, einen Arzt oder eine Ärztin aufzusuchen. Sie haben die Klientinnen und Klienten über die versicherungsrechtliche Seite aufzuklären. Sie müssen die Behandlungen dokumentieren. Bestimmte Tätigkeiten sind ihnen verboten. Dazu gehören insbe-sondere operative Tätigkeiten und die Behandlung von übertragbaren Krankheiten.
Arzneimittel
Die Anwendung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist verboten. Die Anwendung von nicht rezeptpflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Liste E wird ohne Bewilligung erlaubt.
Hingegen braucht es nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz für die Abgabe von nicht rezeptpflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln eine Bewilligung. Da die Übergangsregelung des Heilmittelgesetzes per Ende 2008 ausläuft, werden in der kantonalen Verordnung die Bewilli-gungsvoraussetzungen festgelegt. Abgegeben werden dürfen nur diejenigen nicht rezeptpflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimittel, die der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin in einer Liste aufnimmt. Mit dieser Regelung ist ein wichtiges Anliegen der hängigen Gesetzes-initiative "Ja zur Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz" erfüllt.
Beachten Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin die Verordnung nicht, können sie mit einem Berufsverbot belegt werden. Das Berufsverbot wird publiziert. Zudem werden die Therapeutinnen und Therapeuten sich strafrechtlich verantworten müssen.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Kontakt:
Dr. Markus Dürr, Regierungspräsident
Tel.: +41/41/228'60'81