Ein eigenständiger Verkehrsverbund für den Kanton Luzern
Luzern (ots)
Für die Planung, Bestellung und Festsetzung des Angebots im öffentlichen Verkehr des Kantons Luzern soll neu eine einzige Stelle, der Verkehrsverbund Luzern, zuständig sein. Die Schaffung eines eigenständigen Verkehrsverbunds in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist zentraler Bestandteil eines neuen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, das der Regierungsrat dem Kantonsrat unterbreitet.
Das neue Gesetz über den öffentlichen Verkehr soll das geltende Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr ersetzen. Es enthält Regelungen zur Organisation, zur Planung, zu den Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb sowie zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.
Ablösung der bisherigen Zweiteilung
Heute ist allein der Kanton für den öffentlichen Regionalverkehr verantwortlich, während das Angebot im öffentlichen Agglomerationsverkehr vom Zweckverband öffentlicher Agglomerationsverkehr mit den Transportunternehmen vereinbart wird. An diesem Zweckverband sind der Kanton und die Gemeinden der Agglomeration Luzern (Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Gisikon, Honau, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg und Udligenswil) beteiligt. Die ungedeckten Kosten des öffentlichen Agglomerationsverkehrs wie auch des öffentlichen Regionalverkehrs tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte. Die seit Inkrafttreten der Finanzreform 08 geltende einheitliche Kostenregelung, vor allem aber die mit der Zweiteilung der Verantwortlichkeiten nach wie vor verbundenen Doppelspurigkeiten und der hohe Abstimmungsbedarf im öffentlichen Verkehr legen es nahe, die Planung, Bestellung und Festsetzung des Angebots im öffentlichen Regional- und Agglomerationsverkehr zusammenzu legen. Vorgesehen ist ein eigenständiger Verkehrsverbund, in dem der Kanton und die Gemeinden ausgewogen vertreten sind und der für das ganze betriebliche Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Regional- und Agglomerationsverkehr) verantwortlich zeichnet. Als oberstes Organ des Verkehrsverbundes ist ein aus Vertretern des Kantons und der Gemeinden zusammengesetzter Verbundrat geplant, der die strategische Führung wahrnimmt. Er soll die für die operative und betriebliche Führung des Verkehrsverbundes zuständige Geschäftsleitung wählen. Die Infrastrukturplanung soll aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs mit der Infrastrukturplanung für den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr Aufgabe des Kantons bleiben.
Regelmässige Berichterstattung
Mit der Schaffung eines eigenständigen Verkehrsverbundes erhält eine umfassende und regelmässige Berichterstattung über die künftige Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs grosse Bedeutung. Während das geltende Gesetz alle zehn Jahre einen Planungsbericht über den öffentlichen Regionalverkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vorschreibt, soll dem Kantonsrat neu mindestens alle vier Jahre ein Bericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr vorgelegt werden. Dieser öV-Bericht hat das bestehende Angebot, die geplanten Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer Verwirklichung und die damit verbundenen Kosten sowie die Tarifgrundsätze für das Verkehrsangebot zu behandeln. Er ist als lenkendes Instrument für die infrastrukturseitige und betriebliche Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs gedacht. Er wird es dem Kanton erlauben, seine gesamtverkehrspolitische Verantwortung wahrzune hmen und gleichzeitig den Gemeinden die Möglichkeit bieten, ihren Finanzhaushalt mit Blick auf ihre Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr über mehrere Jahre hinweg verlässlicher zu planen.
Einheitlicher Kostenverteilschlüssel
Das neue Gesetz beseitigt auch die Unterschiede, die bei der Verteilung der Kosten auf die Gemeinden im öffentlichen Regional- und im öffentlichen Agglomerationsverkehr noch bestehen. Heute verteilen sich die Kosten des öffentlichen Regionalverkehrs unter den Gemeinden nach dem Verkehrsinteresse, das zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach den Haltestellenabfahrten errechnet wird. Die Verteilung der Kosten unter den Gemeinden beim öffentlichen Agglomerationsverkehr erfolgt dagegen nach Massgabe eines Sockelbeitrags (25 %) sowie nach den Kurskilometern und den Einnahmen aufgrund der Nachfrage (je 50 % der verbleibenden 75 %). Neu ist vorgesehen, im Wesentlichen den derzeit für den öffentlichen Regionalverkehr geltenden Verteilschlüssel für den gesamten Gemeindekostenanteil anzuwenden, wobei die für die Bestimmung des Verkehrsinteresses massgebenden Komponenten neu in gleicher Stärke (und nicht mehr im Verhältnis eins zu zwei) Berücksichtigung finden s ollen. Der Gesamtkostenanteil der Gemeinden am öffentlichen Verkehr betrug im Fahrplanjahr 2008 knapp 48 Millionen Franken.
Hinweis an die Medien:
Bitte beachten Sie die Sperrfrist bis und mit Montag, 2. März 2009. Herzlichen Dank.
Kontakt:
Thomas Buchmann, Stellvertreter Departementssekretär
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftdepartement
Tel.: +41/41/228'65'26
E-Mail: thomas.buchmann@u.ch