Regierungsrat erlässt Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Luzern (ots)
Der Regierungsrat hat die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erlassen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement gibt dazu ein Merkblatt heraus.
Am 1. Mai 2010 werden das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die bundesrätliche Verordnung dazu in Kraft treten. Ziel dieser Gesetzgebung ist der Schutz vor Passivrauchen. Die Kantone können strengere Vorschriften als im Bundesrecht vorgesehen erlassen. Grundsätzlich gilt ein Rauchverbot für alle geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räume. Geraucht werden darf künftig nur noch in Raucherräumen (Fumoirs) und Raucherlokalen. Offene Raucherzonen sind nicht mehr zulässig.
An seiner Sitzung vom 23. Februar 2010 hat der Regierungsrat nun die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen beschlossen. Im Kanton Luzern sollen zum Schutz vor Passivrauchen keine strengeren Vorschriften als im Bundesrecht gelten. In der Verordnung wird zudem Folgendes geregelt:
Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen. Dazu gehören insbesondere Fragen, was ein geschlossener und ein öffentlich zugänglicher Raum ist. Zudem werden die Voraussetzungen für die Fumoirs und die Raucherlokale zusammengefasst.
Die Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei, vollzieht im Kanton den Schutz vor dem Passivrauchen. Insbesondere nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen. Zudem erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen und entscheidet über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen.
Das Bundesgesetz schreibt vor, dass Fumoirs und Raucherlokale über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen. Nach der Vollzugsverordnung ist ein Fumoir in einem Restaurations- und Hotelbetrieb sowie ein Raucherlokal ausreichende belüftet, wenn eine branchenübliche mechanische Ventilationsanlage vorhanden ist und die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30-40 m3 beträgt. Diese Voraussetzungen gelten gemäss der Gastgewerbeverordnung bereits heute im Gastgewerbe. Für die übrigen Raucherräume ist eine genügende Belüftung gegeben, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30-40 m3 beträgt. Eine mechanische Belüftung braucht es hier nicht.
Die Vollzugsverordnung und das Merkblatt gelten ab 1. Mai 2010. Das Merkblatt ist auf der Website der Abteilung Gastgewerbe- und Gewerbepolizei der Luzerner Polizei www.ggp.lu.ch aufgeschaltet.
Beilagen:
Dieser Mitteilung liegen als pdf bei:
- Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010 (rechtlich relevant ist die im Kantonsblatt veröffentlichte Version)
- Merkblatt des Gesundheits- und Sozialdepartements zur Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010
Anhänge
http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/7726_20100225_Verordnung_Passivrauchen.pdf
http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/7726_20100225_Merkblatt_Passivrauchen.pdf
Kontakt:
Regierungsrat Gudio Graf, Vorsteher Gesundheits- und
Sozialdepartement
Tel.: +41/41/228'60'81
Dr.iur. Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst Gesundheits- und
Sozialdepartement
Tel.: +41/41/228'60'87