Luzerner Fruchtfolgeflächen: Konkrete Schritte zur Sicherstellung
Luzern (ots)
Der Kanton Luzern hat konkrete raumordnungspolitische Schritte zur Sicherstellung der Fruchtfolgeflächen eingeleitet. «Wir werden inskünftig den Grundsatz anwenden, dass Fruchtfolgeflächen nur noch dort zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden dürfen, wo dies durch höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt ist», erklärte Regierungsrat Robert Küng am Montag an einer Medienorientierung.
Fruchtfolgeflächen, also ackerfähiges Kulturland, sind in unserem Land mit einem Mindestumfang zu erhalten, damit in Zeiten gestörter Zufuhr eine ausreichende Lebensmittelversorgung gewährleistet werden kann. Der Bund hat den landesweiten Mindestumfang auf 438'560 Hektaren festgelegt und kantonsweise zugeteilt. Auf den Kanton Luzern entfallen 27'500 Hektaren. Der Kanton verfügt aktuell über landwirtschaftlich nutzbare, nicht eingezonte oder kurzfristig rekultivierbare und somit anrechenbare Fruchtfolgeflächen im Umfang von 27'650 Hektaren. Die noch bestehende Reserve von 150 Hektaren wäre bei gleichbleibenden kommunalen Entwicklungsprioritäten sowie konstanten Einflussfaktoren wie Bevölkerungszuwachs, zunehmender Wohnbedarf pro Person und Wirtschaftswachstum in drei bis sechs Jahren aufgebraucht.
Raumordungspolitische Grundsätzte strikte handhaben
Regierungsrat Robert Küng machte klar, dass der Handlungsspielraum in der Entwicklung eines Kantons eingeschränkt werde oder gar verloren gehe, wenn der Mindestumfang der vom Bund vorgegeben Fruchtfolgeflächen nicht mehr vorhanden sei. Zur Sicherstellung der Fruchtfolgeflächen und erforderlichen Drosselung des Bodenverbrauchs sollen im Kanton Luzern folgende raumordungspolitischen Maximen gelten: Die weitere Besiedlung hat sich hauptsächlich auf die Zentren und die Hauptentwicklungsachsen zu konzentrieren.
Es ist auf eine optimale Ausschöpfung der Bauzonen zu achten, etwa durch die Vorgabe von Mindestnutzungen oder die Sicherstellung von Mehrfachnutzungen. Die Entwicklung erfolgt von Innen nach Aussen, Siedlungslücken sind aufzufüllen und bestehende Siedlungsteile zu arrondieren. Weiterer Bauzonenbedarf muss im Rahmen der Vorgaben des Raumplanungsgesetzes nachgewiesen werden. Dabei werden auch Baulücken, unternutzte Parzellen, Industriebrachen, Erneuerungsgebiete und Gebiete mit tiefer baulicher Dichte sowie die Möglichkeit von Mehrfachnutzungen oder Nutzungsüberlagerungen mitberücksichtigt.
Besteht für künftige Nutzungen oder Vorhaben nachweislich ein zusätzlicher Flächenbedarf, sind dafür grundsätzlich Flächen ausserhalb der Fruchtfolgeflächen in Anspruch zu nehmen. Erforderlich ist in jedem Fall eine detaillierte und umfassende Interessenabwägung.
Restriktiver zu handhaben ist auch das Bauen ausserhalb der Bauzonen und zwar bei Aussiedlungen wie auch bei zonenkonformen baulichen oder betrieblichen Erweiterungen. Ganz besonders bei bodenunabhängigen und paralandwirtschaftlichen Tätigkeiten muss der Platz- und Bodenbedarf so gering wie möglich gehalten werden. Gleich wie bei den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten sollen dafür keine Fruchtfolgeflächen in Anspruch genommen werden.
Lässt sich der zusätzliche Flächenbedarf für künftige Nutzungen auch nach Abwägung aller massgebenden öffentlichen und privaten Interessen nur unter Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen realisieren, ist grundsätzlich flächengleicher Realersatz zu leisten.
Informationsschreiben - Merkblätter - einheitlicher Kataster
Die Gemeinden und deren Ortsplaner werden mit Informationsschreiben und Merkblättern auf die Grundsätze und die Notwendigkeit einer verstärkten Berücksichtigung der Thematik Fruchtfolgeflächen bei den künftigen raumwirksamen Tätigkeiten hingewiesen. Wie Robert Küng weiter darlegte, wird bei der laufenden Revision des Planungs- und Baugesetzes geprüft, ob zur besseren Sicherstellung der Fruchtfolgeflächen auch Gesetzesanpassungen sinnvoll sind. Weiter werden die Fruchtfolgeflächen gestützt auf aktuelle und landwirtschaftlich anerkannte Methoden neu erhoben. So soll ein einheitlicher Fruchtfolgeflächen-Kataster entstehen, der die ungeeigneten Flächen nicht mehr, dafür aber die neu rekrutierbaren enthält.
Kontakt:
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Tel.: +41/41/228'53'52