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Staatskanzlei Luzern

Wirkungsbericht 2013: Finanzausgleich verringert die finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden

Luzern (ots)

Ohne Finanzausgleich würden zwischen den Luzerner Gemeinden grössere Unterschiede sowohl beim Ertrag pro Kopf wie bei den Steuerfüssen bestehen. Zu diesem Schluss kommt der Wirkungsbericht 2013 zum Finanzausgleich, den der Regierungsrat an den Kantonsrat überweist.

Der Finanzausgleich (FA) hat die gesetzten Ziele weitgehend erreicht. Ohne Finanzausgleich bestünden zwischen den Luzerner Gemeinden beträchtliche Unterschiede beim Ertrag pro Einwohner und Einwohnerin. Ohne FA wären auch die Unterschiede zwischen den Steuerfüssen der Gemeinden deutlich grösser, als sie es heute sind. Mit dem Lastenausgleich werden übermässig belastete Gemeinden um bis zu 1'800 Franken pro Einwohner und Einwohnerin entlastet. Der FA sichert so die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und stärkt ihre finanzielle Autonomie. Dies stellt der Regierungsrat des Kantons Luzern im Wirkungsbericht 2013 über den Finanzausgleich zuhanden des Kantonsrats fest.

Wirkungsbericht schlägt Optimierungsmöglichkeiten vor

In den Wirkungsberichten 2005 und 2009 waren zum Teil systemfremde Elemente des FA erkannt worden, doch nicht alle notwendigen Anpassungen konnten umgesetzt werden. Mit dem Wirkungsbericht 2013 wurde die Wirkung des FA erneut untersucht, und es galt, systemfremde Elemente zu eruieren sowie auf Optimierungsmöglichkeiten hinzuweisen. Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

1. Die garantierte Mindestausstattung soll von aktuell 86,4 auf 87 Prozent des kantonalen Mittels erhöht werden.

Fusionsgemeinden wurde der Besitzstand im Ressourcenausgleich während 10 Jahren, danach während 5 Jahren abnehmend, garantiert. Diese Zahlungen laufen ab 2015 aus, was die Mittelflüsse zugunsten des Kantons verändern wird. Diese Mittel sollen zur Anhebung der Mindestausstattung von 86,4 auf 87 Prozent eingesetzt werden; insbesondere um die Massnahmen beim Bildungslastenausgleich abzufedern (Punkt 5).

2. Die Abschöpfung im horizontalen FA ist zu vereinheitlichen. Gleichzeitig steigt der Finanzierungsanteil der Gemeinden im Ressourcenausgleich von einem Viertel auf einen Drittel.

Die Mindestausstattung wird heute zu drei Vierteln durch den Kanton (vertikaler FA) und zu einem Viertel durch ressourcenstarke Gemeinden (horizontaler FA) finanziert. Die Abschöpfung bei den ressourcenstarken Gemeinden ist von deren Zentralität gemäss kantonalem Richtplan abhängig: Stadt Luzern 9 Prozent, Regionalzentrum Sursee 14 Prozent, übrige Gemeinden 17 Prozent. Diese unterschiedliche Abschöpfung ist systemwidrig. Durch die unterschiedliche Abschöpfung im horizontalen FA werden die zentralörtlichen Lasten nicht im Lastenausgleich, sondern im Ressourcenausgleich berücksichtigt. Die vorgeschlagene Anpassung behebt diesen Systemfehler. Von einer reduzierten Abschöpfung sind heute Luzern und Sursee betroffen. Die damit verbundenen Mehrkosten werden im Infrastrukturausgleich korrigiert.

3. Der Infrastrukturlastenausgleich soll auf rund 15 Millionen Franken erhöht werden. Die höhere Dotierung des Lastenausgleichs ermöglicht, die effektiven übermässigen Kosten besser abzugelten.

Diese Massnahme steht in engem Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Abschöpfung im horizontalen FA (Punkt 1) und der gleichzeitigen Erhöhung des Gemeindeanteils am Ressourcenausgleich auf ein Drittel (Punkt 2). Die Erhöhung des Infrastrukturlastenausgleichs ist nur in Kombination mit diesen beiden Massnahmen sinnvoll und finanzierbar.

4. Stärker gewichtet werden soll der Indikator Bebauungsdichte im Infrastrukturlastenausgleich.

Der Indikator Bebauungsdichte hat am 1. Januar 2013 den Indikator Zupendlerströme abgelöst. Die Analyse zeigt, dass die zentralörtlichen Lasten durch den Indikator Bebauungsdichte besser repräsentiert werden als durch denjenigen der Arbeitsplatzdichte. Daraus folgt der Vorschlag, den Indikator Bebauungsdichte neu mit 70 Prozent (heute 25) und derjenige der Arbeitsplatzdichte mit 30 Prozent (heute 75) zu berücksichtigen.

5. Der Bildungslastenausgleich soll schrittweise vom Ressourcenpotenzial entkoppelt werden.

Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden der Indikator Schülerintensität und der Ressourcenindex verwendet. Gemeinden mit einem Ressourcenindex über 100 Prozent des kantonalen Mittels haben keinen Anspruch auf Bildungslastenausgleich, auch wenn sie überdurchschnittlich hohe Schülerzahlen aufweisen. In den Wirkungsberichten 2005 und 2009 wurde diese Koppelung an den Ressourcenindex als systemfremd bezeichnet, weil Ressourcen und Lasten vermischt werden. Mit Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen soll die Korrektur in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, die Grenze für die Anspruchsberechtigung anzuheben. Der zweite Schritt erfolgt im nächsten Wirkungsbericht.

6. Die Berechnung des Besitzstands soll vereinfacht werden.

Die Berechnung des Besitzstands wurde im Wirkungsbericht 2009 als kompliziert und schwer nachvollziehbar bezeichnet. Für bereits vollzogene Fusionen wurde eine Besitzstandgarantie vereinbart (Punkt 1). Für zukünftige Fusionen soll bei der nächsten Teilrevision des Gesetzes über den FA eine einfachere Regelung gefunden werden.

Gemeinden profitieren von revidiertem Gesetz

Die im Wirkungsbericht 2013 vorgeschlagene Anhebung der Mindestausstattung im Ressourcenausgleich von 86,4 auf 87 Prozent kompensiert die negativen Auswirkungen beim Bildungslastenausgleich; zusätzlich wird vorgeschlagen, sie über die auslaufenden Gelder aus dem Besitzstand zu finanzieren. Die einheitliche horizontale Abschöpfung soll durch die Anpassung des Infrastrukturlastenausgleichs korrigiert werden. Wird der Wirkungsbericht wie vorgeschlagen umgesetzt, würden die Gemeinden nach der Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes insgesamt von höheren Beiträgen profitieren.

Der Regierungsrat überweist den Wirkungsbericht 2013 an den Kantonsrat mit dem Antrag, diesen im positiven Sinne zur Kenntnis zu nehmen. Nach der Beratung im Kantonsrat im März/April 2014 wird die Teilrevision in Angriff genommen. Geplant ist, dass das revidierte Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Ziele des Finanzausgleichs

Laut Gesetz über den Finanzausgleich (§ 1) aus dem Jahr 2003 werden folgende Ziele verfolgt:

- ein Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden,

- eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden,

- eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons.

Diese Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft

Kontakt:

Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Tel. 041 228 59 18 (Montag, 20. Januar 2014, 10.00-10.45 Uhr)

Herbert Lustenberger
Amt für Gemeinden Finanzausgleich
Tel. 041 228 51 68 (Montag, 20. Januar 2014, 13.30-14.30 Uhr)

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