BAG: Sicherheit von Gebrauchsgegenständen: Aufquellbare Spielsachen sind gefährlich
(ots)Seit einiger Zeit können in der Schweiz kleine Kunststofffiguren gekauft werden, die als Gag ihr Volumen um ein Vielfaches vergrössern, wenn sie mit Wasser in Kontakt kommen. Untersuchungen des Kantonalen Laboratoriums Zürich haben ergeben, dass solche Produkte oft nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen: einzelne Figuren quellen im Wasser bis zur 6fachen Grösse an. Das Verschlucken solcher Teile ist sehr gefährlich und kann zum Beispiel zu Erstickungen führen Aus diesem Grund ordnet das Bundesamt für Gesundheit vorsorglich an, dass die betroffenen Produkte vom Markt verschwinden.
Spielzeug ist dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchgegenstände (LMG, SR 817.0) unterstellt. Im Weiteren definiert die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern EDI über die Sicherheit von Spielzeug (VSS, SR 817.044.1) folgenden Grundsatz: Spielzeug und Spielzeugbestandteile dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie eine Erstickungsge-fahr entstehen lassen. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch die europäische Norm EN 71-1, Pt. 4.6, welcher festlegt, dass der für das Quellen von Spielzeugteilen massgebliche Quellfaktor bei verschluckbaren Spielzeugteilen 50% nicht überschreiten darf (vgl. dazu Art. 4 VSS).
Einige der vom kantonalen Laboratorium Zürich an der Grenze untersuchte Spielzeuge verstossen in grober Weise gegen die oben zitierten Vorschriften. Die kantonalen Laboratorien werden die erforderlichen Massnahmen treffen, damit solche Produkte aus dem Markt verschwinden.
Artikel 23 des LMG verpflichtet zudem die Hersteller und den Handel zur Selbstkontrolle und Überwachung, dass die abgegebenen Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das BAG fordert sie in diesem Zusammenhang auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und die fraglichen Produkte aus Lager und Verkaufsstellen zurückzuziehen.
Bundesamt für Gesundheit Medien und Kommunikation
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