Die Strafe im Heimatstaat verbüssen
Bern (ots)
Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Ueberstellungsvertrag mit Marokko
Schweizerische und marokkanische Strafgefangene können künftig ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend den Staatsvertrag über die Ueberstellung verurteilter Personen mit Marokko verabschiedet. Provisorisch kann der Vertrag bereits seit der Unterzeichnung am 14. Juli 2000 angewendet werden. Dank dieser Bestimmung konnte im Februar ein zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilter Schweizer zur Strafverbüssung in die Schweiz überstellt werden.
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und will die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung erleichtern. Er lehnt sich weitgehend an das Europäische Ueberstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht zur Ueberstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Ueberstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person.
Marokko ist der erste arabische Staat, mit dem die Schweiz ein Ueberstellungsübereinkommen abgeschlossen hat. Dieses Abkommen sowie das letztes Jahr in Kraft getretene Ueberstellungsübereinkommen mit Thailand könnten eine Signalwirkung auf andere aussereuropäische Staaten haben, in denen Schweizer Staatsangehörige eine Freiheitsstrafe verbüssen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, neue bilaterale Abkommen, welche die wesentlichen Grundsätze des Europäischen Ueberstellungsübereinkommen übernehmen, in eigener Kompetenz abschliessen zu können. Mit einer entsprechenden Aenderung des Rechtshilfegesetzes könnte das Parlament vom aufwändigen Genehmigungsverfahren entlastet
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Astrid Offner, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 53 67