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40 Jahre Stockwerkeigentum: Wir gratulieren! - Erfolgsgeschichte Stockwerkeigentum

Zürich (ots)

Am 1. Januar 2005 ist das schweizerische
Stockwerkeigentum 40 Jahre alt geworden. Dies ist uns Grund genug für
einen kurzen Rückblick über die Entwicklung dieser Eigentumsform.
Um dem wachsenden Wunsch nach Wohneigentum Nachachtung zu
verschaffen, wurde mit der Revision des ZGB vom 19. Dezember 1963 das
Institut des Stockwerkeigentums als vereinfachte Form des
Eigentumserwerbs auf eidgenössischer Ebene eingeführt.
Ausgestaltung
Das Stockwerkeigentum stellt eine besondere Form des Miteigentums
dar. Der Stockwerkeigentümer erwirbt einen Miteigentumsanteil am
Gesamtgebäude, inkl. Boden, untrennbar verbunden mit dem Sonderrecht,
bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu benutzen und innen
auszubauen. Diese Räume im Sonderrecht (einzelne Wohnungen,
Geschäftsräume, Reiheneinfamilienhäuser etc.) bilden die
Stockwerkeigentumseinheit. Die Stockwerkeigentumsanteile erhalten ein
eigenes Grundbuchblatt, so dass jeder Stockwerkeigentümer seinen
Anteil nach eigenem Gutdünken veräussern oder belasten kann, z.B. mit
einem Pfandrecht zur Sicherung eines Hypothekarkredites.
Entwicklung
Fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Stockwerkeigentums auf
eidgenössischer Ebene - bei der Volkszählung 1970 - existierten
gesamtschweizerisch gut 12'000 Wohnungen im Stockwerkeigentum. Bis
1980 ist deren Anzahl auf 60'000 angestiegen.  Zwischen 1990 und 2000
ist die Gesamtzahl an Häusern und Wohnungen im Eigentum um 19 Prozent
von 878'000 auf über eine Million gestiegen. Dafür ist vor allem das
Stockwerkeigentum verantwortlich. Denn diese Wohnform erhöhte sich
von 1990 bis 2000 von 122'000 auf knapp 240'000 und hat sich damit
beinahe verdoppelt. Die grösste Verbreitung des Stockwerkeigentums
besteht unter anderem aus den erwähnten historischen Gründen auch
heute noch im Wallis, wo die Stockwerkeigentumsquote (Anteil der
Stockwerkeigentumswohnungen an allen bewohnten Wohnungen, Abb. 3)
gemäss Volkszählung 2000 18.4 Prozent beträgt. Ebenfalls hoch sind
Stockwerkeigentumsquoten in den Kantonen Zug (13.6%), Graubünden
(12.2%), Nidwalden (11.9%) und Schwyz (10.0%).  Anteilsmässig wenig
Eigentumswohnungen befinden sich demgegenüber in den Kantonen
Appenzell Innerrhoden (2.6%), Jura (3.2%), Basel-Stadt (3.7%) und
Glarus (3.7%). Kantone wie Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau
befinden sich mit Stockwerkeigentumsquoten von 6.1% bis 7 % im
schweizerischen Mittel.
Sinnvolle Wohnform
Die durchschnittlich beanspruchte Wohnfläche pro Person ist
zwischen 1990 und 2000 von 39 auf 44 Quadratmeter angestiegen. Das
sind rund 33 Millionen m2 oder 33 km2 (nahezu die Fläche des
Zugersees), die als Wohlstandssteigerung in 10 Jahren dazukamen. Mit
Blick auf diese Flächenexpansion und unter Berücksichtigung, dass
Landreserven eine beschränkte Ressource darstellen, darf das
Stockwerkeigentum als sinnvolle Wohnform angesehen werden. Es schafft
ideale Voraussetzungen, um der Forderung nach verdichteter Bauweise
nachzukommen und stellt eine Möglichkeit zur Erhaltung von Wohnraum
in den Innenstädten dar. Für das Stockwerkeigentum spricht auch die
steigende Zahl kleiner Haushalte. Während 1960 die Singles-Haushalte
noch 14,2 Prozent der rund 1,6 Millionen Haushalte ausmachten, so ist
deren Anteil im Jahr 2000 auf 36 Prozent oder gut 1,1 Millionen
angestiegen. Auch Haushalte mit Paaren ohne Kinder haben zwischen
1990 und 2000 um 12,5 Prozent zugenommen. Angesichts der Tatsache,
dass immer weniger Kinder geboren werden, zunehmend Haushalte ohne
oder nur mit einem Kind existieren und die Bevölkerung immer älter
wird, liegt es eigentlich auf der Hand, dass Eigentumswohnungen einen
derartigen Aufschwung verzeichneten.
Bewährung in der Praxis
Stockwerkeigentum ist das geeignete Mittel, um einer grösseren
Zahl von Personen den Wunsch nach einem Eigenheim zu erfüllen. Das
einvernehmliche Funktionieren eines Stockwerkeigentumsverhältnisses
hängt im Einzelfall jedoch immer von den daran beteiligten Personen
ab. Wesentlich ist, dass die Stockwerkeigentümer sich stets bewusst
sind, dass sie immer auch Teil der Gemeinschaft sind. Dies erfordert
die Bereitschaft aller Beteiligten zur Beachtung der
Gemeinschaftsordnung.

Kontakt:

Monika Sommer, lic. iur.
Vizedirektorin HEV Schweiz

Sandra Burlet
volkswirtschaftliche Mitarbeiterin HEV Schweiz
Tel. +41/1/254'90'20
Internet: http://www.hev-schweiz.ch

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