HEV Schweiz: Silvester ohne Nachbarstreit
Zürich (ots)
In der Nacht vom 31. Dezember feiern wir den Jahreswechsel, an welchem alljährlich Tonnen von Feuerwerkskörpern abgebrannt werden - eine Nacht also mit zusätzlichen Lärmbelästigungen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was die Nachbarn tolerieren müssen.
Laut Gesetz sind übermässige Immissionen aller Art untersagt (Art. 684 des Zivilgesetzbuchs). Daraus folgt, dass der Nachbar ein gewisses Mass von Einwirkungen tolerieren muss, sind diese doch auch bei einer normalen Grundstücksnutzung unvermeidlich. Ob eine Einwirkung übermässig ist, ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu entscheiden, wobei jeweils ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Beim Abrennen von Feuerwerk sind Lärm und Geknalle sowie Rauchschwaden allerdings unvermeidlich. Da das Abbrennen von Feuerwerk in der Nacht des 31. Dezembers auf den 1. Januar bis zum Jahreswechsel landauf, landab zu den üblichen Gepflogenheiten gehört, können sich ruhegeplagte Nachbarn grundsätzlich nicht zur Wehr setzen. Zudem erlauben die meisten Polizeireglemente der Gemeinden in der Regel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht.
Sonderfall Silvester In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr Nachtruhezeit. Diese wird zwar in der Silvesternacht nicht aufgehoben. Trotzdem stellt der Jahreswechsel einen Sonderfall dar, weil dann das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes auch während den gesetzlichen Ruhezeiten grundsätzlich gestattet ist. Dies schliesst eine absolute Beachtung der Nachtruhe ohne weiteres aus. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten am 31. Dezember müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten. Aufgrund der Pflicht zur nachbarlichen Rücksichtnahme sind andere Lärmbelästigungen aber auch in der Silvesternacht zu unterlassen (laute Gespräche, lautes Herumbrüllen, lautes Gelächter etc.). Zudem sollte das Abbrennen aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn nicht länger als eine halbe bis eine Stunde über Mitternacht hinaus andauern. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist zudem auf die Silvesternacht beschränkt. Das Feuerwerk sollte also nicht Tage davor und danach gezündet werden. Feuerwerkskörper sind zudem so abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. Beabsichtigt man, Feuerwerk abzubrennen, wird empfohlen, für den Brandfall die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Löschmaterial bereitzuhalten.
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