HEV Schweiz: 1. August ohne Nachbarschaftsstreit
Zürich (ots)
Der 1. August ist - wie übrigens auch der Jahreswechsel - ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abrennen von lärmendem Feuerwerk teilweise auch während der gesetzlichen Ruhezeiten ohne spezielle Bewilligung gestattet. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist allerdings auf den Nationalfeiertag beschränkt. Es ist also nicht erlaubt, Feuerwerk Tage davor und danach abzubrennen. Feuerwerkskörper sind zudem so abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. Die nachbarliche Rücksichtsnahmepflicht besteht zudem selbstverständlich auch am 1. August. Das schliesst aus, dass Feuerwerk etwa während der ganzen Nacht abgebrannt wird. Anders als beim Jahreswechsel dürfte das Abfeuern von Feuerwerken nach Mitternacht nicht mehr zulässig sein. Das gilt auch für Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien.
Das Aufhängen von Fahnen dürfte in aller Regel problemlos sein. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenfläche einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht gehören und in diesem Bereich für den Aushang von Fahnen an sich eine Bewilligung des Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig wäre. Der Aushang von Fahnen sollte am 1. August allerdings aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ohne weiteres toleriert werden.
Versicherung im Brandfall Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden infolge eines Brandes am Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen. In den Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch abgeschlossen werden muss, ist deshalb diese Versicherung sehr empfehlenswert. Feuerschäden am Mobiliar deckt die Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung abgeschlossen wurde.
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