HEV Schweiz: Fahnen mit politischer Werbung unerwünscht
Zürich (ots)
Der Gratiszeitung "20 minuten" konnte am vergangenen Freitag entnommen werden, dass die Jungsozialisten für ihre Volksinitiative, die am 24. November 2013 zur Abstimmung gelangt, mittels 10'000 Fahnen mit dem Logo «1:12» Werbung machen wollen. Dies mangels finanziellen Ressourcen. Sympathisanten der Initiative sollen demgemäss die Fahnen weit sichtbar auf ihren Balkons oder an ihren Fenstersimsen aufhängen. Der Hauseigentümerverband Schweiz macht darauf aufmerksam, dass die Brüstung eines Balkons einer Liegenschaft im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons sowie die Hausfassade nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht zählen. Der Hauseigentümerverband Schweiz rät von der Bewilligung von Fahnen mit politischer, religiöser oder kommerzieller Werbung im Aussenbereich von Liegenschaften ab.
Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich bewusst sein, dass die Brüstung eines Balkons einer Liegenschaft im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons sowie die Hausfassade nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht zählen. Der Aushang von Fahnen und Transparenten an der Balkonbrüstung haben zudem mit der balkonspezifischen Nutzung, auf welche Mieter und Stockwerkeigentümer ein Anrecht haben, nichts zu tun. Somit ist für den Aushang von Fahnen im Aussenbereich einer Liegenschaft - sei es an der Hausfassade, sei es an der Balkonbrüstung -grundsätzlich eine Bewilligung des Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Das gleiche gilt, wenn Fahnen nach Aussen hin sichtbar an Wohnungsfenstern angebracht werden. Zudem bedürfen Reklamen an der Hausfassade in bestimmten Gemeinden unter Umständen einer behördlichen Bewilligung. Während der Aushang von Fahnen am 1. August - dem Schweizer Nationalfeiertag - oder das zeitlich befristete Aufhängen von Fahnen während Sportereignissen in der Regel toleriert werden sollte, rät der Hauseigentümerverband Schweiz von der Bewilligung von Fahnen mit politischer, religiöser oder kommerzieller Werbung im Aussenbereich von Liegenschaften ab. Bewilligt ein Vermieter oder eine Stockwerkeigentümergemeinschaft den Aushang der eingangs erwähnten Fahnen im Fall der 1:12 Initiative, so müssten ähnliche Aktionen anderer politischer Gruppierungen ebenfalls hingenommen werden. Solche Bewilligungen führen über kurz oder lang zu einem missliebigen Wildwuchs, der dem optischen Eindruck einer Liegenschaft abträglich ist. Zudem können derartige Bewilligungen zu Streitigkeiten unter Mietern und Stockwerkeigentümern führen, was den Hausfrieden empfindlich stören kann. Hält ein Mieter trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung an einem nicht bewilligten Fahnenaushang fest, riskiert er die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
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