Bombendrohung gegen Hotel Schweizerhof aufgeklärt Täter geständig
Bern (ots)
Ein 18-jähriger Schweizer hat zugegeben, am 19. September 2001 eine Handgranate mit schriftlicher Bombendrohung vor dem Personaleingang des Hotels Schweizerhof deponiert zu haben. Bundesanwaltschaft und Stadtpolizei Bern ermittelten gemeinsam die Täterschaft.
Am 19. September 2001 erfolgte gegen das Hotel Schweizerhof in Bern eine Bombendrohung. Eine unbekannte Täterschaft deponierte beim Personaleingang in der Schweizerhof-Passage eine Handgranate und ein Drohschreiben. Der Täter verlangte darin, das Hotel zu evakuieren, ansonsten 12 hochexplosive Sprengsätze gezündet würden. Wie das World Trade Center, liess der anonym Drohende in der Fussnote wissen. Die Stadtpolizei riegelte die Schweizerhof-Passage ab, leitete vor dem Hotel teilweise den Verkehr um und evakuierte Personen in den angrenzenden Geschäften. Bei der Durchsuchung des Hotels wurden keine Sprengsätze gefunden, die Stadtpolizei Bern konnte nach drei Stunden Entwarnung geben.
Bundesanwaltschaft und Stadtpolizei Bern ermittelten in enger Zusammenarbeit die Täterschaft: Die vor Ort gefundene Übungsgranate 85 der Schweizer Armee (sie enthält 120 Gramm hochexplosiven Sprengstoff) wurde von einem Rekruten während der Schiessverlegung der Sommer-Rekrutenschule 2000 gestohlen. Dieser verkaufte sie gemeinsam mit einem Kollegen für 150 Franken an den späteren Bombendroher. Die drei in den Handgranatenhandel involvierten Täter wurden von der Bundesanwaltschaft wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz in Untersuchungshaft gesetzt. Im Laufe der Ermittlungen gaben die beiden Verkäufer der HG der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Vermögensdelikte zu.
Der 18-jährige Schweizer will nach seinen Angaben die Bombendrohung unter dem Einfluss von sogenannten «Pilzli» (dem Lebensmittelgesetz unterstehende halluzinogene Pilze) begangen haben. Er war 9 Tage in Untersuchungshaft und wird sich neben dem Handel mit Kriegsmaterial auch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) zu verantworten haben.
Die vorliegende Strafsache untersteht teils der Bundesgerichtsbarkeit (HG-Handel), teils der kantonalen Gerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft hat die Strafverfolgung und die Beurteilung in der Hand der zuständigen Behörden des Kantons Bern vereinigt.
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Bundesanwaltschaft (BA)