Beschränkung auf einjährige Gegenwartsbemessung auch bei natürlichen Personen
Bern (ots)
Damit die einjährige Gegenwartsbemessung zum einzigen Bemessungssystem auch für natürliche Personen wird, müssen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Bestimmungen geändert werden. Der Bundesrat beabsichtigt daher, der Bundesversammlung eine Botschaft über die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern zu unterbreiten.
In einem zu Handen der Bundesversammlung erstellten Bericht über die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung der Steuern bei natürlichen Personen wird festgehalten, dass die Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung voraussichtlich 2003 abgeschlossen sei. Die drei Kantone Tessin, Waadt und Wallis, welche für natürliche Personen noch die zweijährige Vergangenheitsbemessung praktizieren, hätten bereits die notwendigen Massnahmen für den Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung ergriffen.
Damit die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung auch für natürliche Personen rechtlich verankert werden könne, seien auf Bundesebene Bestimmungen im DBG und im StHG zu ändern, heisst es im Bericht. Demnach seien die Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbemessung zu streichen und diejenigen zu belassen, welche die einjährige Gegenwartsbemessung betreffen. Zudem werde man prüfen müssen, ob gewisse materielle Fragen nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzesstufe geregelt werden sollten. Eine Vereinheitlichung des Bemessungssystems auf Gesetzesebene sei ab der Steuerperiode 2005 realistisch.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung ein bedeutender Schritt hin zur formellen Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemacht werde. Im Bereich der direkten Steuern finde dadurch auch eine Annäherung an die europäische Gesetzgebung statt, da die einjährige Gegenwartsbemessung das in Europa generell verbreitete Bemessungssystem sei.
Die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen sowie des Gewinnes und Kapitals der juristischen Personen ist einer der Kernpunkte der Steuerharmonisierung. In den Beratungen von DBG und StHG hatte sich das Parlament jedoch nur bei juristischen Personen, nicht aber bei den natürlichen Personen auf die einjährige Gegenwartsbemessung einigen können. Für die natürlichen Personen bestanden bisher zwei Optionen: Die zweijährige Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung oder die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung. Wenn nun auch noch das Tessin, die Waadt und das Wallis freiwillig einen Systemwechsel vornehmen, gilt die einjährige Gegenwartsbemessung in allen Kantonen.
Kontakt:
Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. +41/31/323'52'27;
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch