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Eidg. Steuerverwaltung ESTV

Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen hält sich im Rahmen

Bern (ots)

Trotz voller Besteuerung der AHV-Renten kann eine
erhöhte Steuerbelastung von Steuerzahlern mit kleinem Einkommen
vermieden werden. Mittels Erleichterungen über den Tarif, die
Sozialabzüge oder anhand einer Kombination dieser beiden Massnahmen
liegen Instrumente vor, die mit dazu beitragen, dass Steuerzahler mit
niedrigem Einkommen auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht
übermässig belastet werden. Zudem, so schreibt der Bundesrat in
seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Hans Widmer
(SP/LU), seien die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ausdrücklich für
steuerfrei erklärt worden.
Nationalrat Widmer hatte in seiner Einfachen Anfrage Auskunft über
die Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerzahler mit
niedrigem Einkommen verlangt. Insbesondere wollte er wissen, ob aus
Sicht der Landesregierung Handlungsbedarf besteht, um allfällige
Mehrbelastungen in den untersten Einkommensschichten auszugleichen.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die AHV-Renten bei
der direkten Bundessteuer schon seit 1995 zu 100 Prozent versteuert
werden müssen. Der Grundsatz «Voller Abzug der Beiträge, volle
Besteuerung der Leistungen» gelte seit dem Jahr 2001 auch für die
kantonalen Einkommenssteuern. Negative Auswirkungen auf die
Steuerbelastung von Steuerzahlern mit kleinem Einkommen, die durch
diesen Besteuerungsgrundsatz ausgelöst worden seien, könnten
vermieden werden. So weist er darauf hin, dass die Kantone gemäss
Artikel 129 der Bundesverfassung in der Festlegung der Steuertarife,
Steuersätze und Steuerfreibeträge gegenüber dem Bund völlig autonom
sind. Die Kantone hätten der vollen Erfassung der AHV-Renten aber in
der Regel durch Tariferleichterungen zu Gunsten niedrigerer Einkommen
sowie anhand der Einführung bzw. Erhöhung entsprechender Sozialabzüge
oder durch eine Kombination solcher Massnahmen Rechnung getragen,
damit sich die Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen
auch bei der Staats- und Gemeindesteuer in angemessenem Rahmen halte.
Zudem, so der Bundesrat weiter, habe der Gesetzgeber
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowohl bei der direkten Bundessteuer
als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern ausdrücklich für
steuerfrei erklärt.
Zukünftig 34% von der direkten Bundessteuer Befreite
Schliesslich ruft der Bundesrat in seiner Antwort auch noch in
Erinnerung, dass der Nationalrat bei der Beratung der Vorlage zur
Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung die steuerliche
Freistellung des Existenzminimums durch die kantonalen Gesetzgeber
beschlossen habe. Sofern der Ständerat dieser Vorschrift zustimme,
werde bescheidenen Einkommensverhältnissen bei den Staats- und
Gemeindesteuern auch von dieser Seite her altersunabhängig Rechnung
getragen.
Zudem falle für Bezüger kleinerer Einkommen durch das
Zusammenwirken von Tarif und Abzügen schon heute keine direkte
Bundessteuer an. Für Alleinstehende beginne die Steuerpflicht bei
einem steuerbaren Einkommen von 16 100 Franken, für Verheiratete bei
27 400 Franken. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Reform müssten
statt wie bisher 17% neu rund 34% der Steuerzahler überhaupt keine
direkte Bundessteuer mehr bezahlen.

Kontakt:

Gotthard Steinmann
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41 (0)31 322 74 34

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 (0)31 322 60 33
Fax +41 (0)31 323 38 52,
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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