Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen hält sich im Rahmen
Bern (ots)
Trotz voller Besteuerung der AHV-Renten kann eine erhöhte Steuerbelastung von Steuerzahlern mit kleinem Einkommen vermieden werden. Mittels Erleichterungen über den Tarif, die Sozialabzüge oder anhand einer Kombination dieser beiden Massnahmen liegen Instrumente vor, die mit dazu beitragen, dass Steuerzahler mit niedrigem Einkommen auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht übermässig belastet werden. Zudem, so schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Hans Widmer (SP/LU), seien die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden.
Nationalrat Widmer hatte in seiner Einfachen Anfrage Auskunft über die Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerzahler mit niedrigem Einkommen verlangt. Insbesondere wollte er wissen, ob aus Sicht der Landesregierung Handlungsbedarf besteht, um allfällige Mehrbelastungen in den untersten Einkommensschichten auszugleichen.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die AHV-Renten bei der direkten Bundessteuer schon seit 1995 zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Der Grundsatz «Voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Leistungen» gelte seit dem Jahr 2001 auch für die kantonalen Einkommenssteuern. Negative Auswirkungen auf die Steuerbelastung von Steuerzahlern mit kleinem Einkommen, die durch diesen Besteuerungsgrundsatz ausgelöst worden seien, könnten vermieden werden. So weist er darauf hin, dass die Kantone gemäss Artikel 129 der Bundesverfassung in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge gegenüber dem Bund völlig autonom sind. Die Kantone hätten der vollen Erfassung der AHV-Renten aber in der Regel durch Tariferleichterungen zu Gunsten niedrigerer Einkommen sowie anhand der Einführung bzw. Erhöhung entsprechender Sozialabzüge oder durch eine Kombination solcher Massnahmen Rechnung getragen, damit sich die Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen auch bei der Staats- und Gemeindesteuer in angemessenem Rahmen halte. Zudem, so der Bundesrat weiter, habe der Gesetzgeber Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern ausdrücklich für steuerfrei erklärt.
Zukünftig 34% von der direkten Bundessteuer Befreite
Schliesslich ruft der Bundesrat in seiner Antwort auch noch in Erinnerung, dass der Nationalrat bei der Beratung der Vorlage zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch die kantonalen Gesetzgeber beschlossen habe. Sofern der Ständerat dieser Vorschrift zustimme, werde bescheidenen Einkommensverhältnissen bei den Staats- und Gemeindesteuern auch von dieser Seite her altersunabhängig Rechnung getragen.
Zudem falle für Bezüger kleinerer Einkommen durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen schon heute keine direkte Bundessteuer an. Für Alleinstehende beginne die Steuerpflicht bei einem steuerbaren Einkommen von 16 100 Franken, für Verheiratete bei 27 400 Franken. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Reform müssten statt wie bisher 17% neu rund 34% der Steuerzahler überhaupt keine direkte Bundessteuer mehr bezahlen.
Kontakt:
Gotthard Steinmann
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41 (0)31 322 74 34
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 (0)31 322 60 33
Fax +41 (0)31 323 38 52,
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch