Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 9. April 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 um zwei Organisationen ergänzt, welche mit den Taliban sowie Usama bin Laden und dessen Organisation al Qaida in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich dabei um die Al-Haramain Islamic Foundation in Bosnien-Herzegowina und in Somalia.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Dieser Anhang ist auf der Internetseite des seco einsehbar www.seco-admin.ch - Aussenwirtschaftspolitik - Exportkontrollen und Sanktionen - Sanktionen
Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen vom 13. März 2002 um. Zur Zeit sind aufgrund der obenerwähnten Verordnung 69 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.
Kontakt:
seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Othmar Wyss
Tel. +41/31/324 09 16
oder
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