BAV: Höchstarbeitszeit gilt auch für Schifffahrt
Bern (ots)
Die Arbeitszeit der Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei einzelnen Schweizer Schifffahrtsunternehmen liegt über der maximalen täglichen Arbeitszeit, welche das Gesetz zulässt.
Das Bundesamt für Verkehr gibt den betroffenen Unternehmen eine Frist von maximal zwei Jahren, um Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu ergreifen. Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG; SR 822.21) regelt, wie lange Lokomotivführer, Buschauffeure oder Schifffahrtskapitäne arbeiten dürfen. Artikel 4 hält fest, dass die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht maximal 10 Stunden beträgt.
Einzelne Schweizer Schifffahrtsunternehmen haben jedoch aufgrund unterschiedlicher Interpretationen des geltenden Gesetzes höhere Arbeitszeiten zugelassen. Gestützt auf Artikel 31 der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV; SR 822.211) stehen ihre Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie weitere dem Arbeitszeitgesetz unterstehende Mitarbeitende länger im Einsatz. Der Artikel besagt nämlich, dass Angestellten von Schifffahrtsunternehmen Ausnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeit gewährt werden können, sofern aussergewöhnliche Verhältnisse herrschen.
In einem Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nun bestimmt, dass der normale Schiffsbetrieb nicht unter diesen Artikel fällt. Aussergewöhnliche Verhältnisse liegen nur dann vor, wenn das Unternehmen die Leistungen vorübergehend nicht im Rahmen des normalen Betriebs erbringen kann, etwa bei Grossanlässen wie der EXPO 02, der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft oder bei Betriebsstörungen.
Das Bundesamt für Verkehr hat die Schifffahrtsunternehmen deshalb in einem Schreiben auf den Sachverhalt hingewiesen und sie dazu aufgefordert, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten oder den rechtmässigen Zustand so rasch als möglich herzustellen. Unternehmen, welche die Vorschriften zum heutigen Zeitpunkt nicht einhalten können, erhalten vom BAV eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren. In diesem Zeitraum können sie zusätzliches Personal ausbilden oder auf dem Arbeitsmarkt rekrutieren.
Bern, 21. Oktober 2003 BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation 031 322 36 43