Railion AG erhält Sicherheitsbescheinigung für den Netzzugang in der Schweiz
Bern (ots)
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat der Railion Deutschland AG am 3. Dezember 2004 eine aktualisierte Sicherheitsbescheinigung erteilt. Dieses Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG darf neu im Rahmen einer internationalen Gruppierung Güterzüge im Nord-Süd- Verkehr über den Gotthard führen. Gemäss Artikel 24 des 2002 in Kraft getretenen Landverkehrsabkommen Schweiz - EU (LVA) hat eine internationale Gruppierung von Bahnen in allen Ländern der EU und in der Schweiz Anspruch auf Netzzugang im Güter- und Personenverkehr. Sie erhält für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen Zugangsrechte (gemäss ursprünglicher EU- Richtlinie 91/440) in den Staaten, in denen die ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben, sowie Transitrechte in den dazwischen liegenden Staaten.
Konkret heisst es, dass z.B. ein deutscher Güterzug durch die Schweiz nach Italien fahren kann. Während dieser Fahrt darf dieser Zug aber keine Güter in der Schweiz auf- oder abladen.
Die Bedingungen
Als Voraussetzung für den Netzzugang muss eine internationale Gruppierung im Besitze einer Netzzugangsbewilligung (oder Lizenz) und einer Sicherheitsbescheinigung sein. Für ihre Erteilung ist in der Schweiz das BAV zuständig.
Die Netzzugangsbewilligung ist unternehmensbezogen. Bei der Prüfung des Gesuchs wird vor allem die Organisation des Bahnunternehmens untersucht. Die Netzzugangsbewilligung bestätigt somit, dass das Unternehmen zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet arbeiten kann.
Im Rahmen des LVA anerkennen die EU-Länder und die Schweiz die Netzzugangsbewilligung gegenseitig, die von einer der beiden Vertragsparteien erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Firma Railion Deutschland AG im Besitz einer Lizenz, die von Deutschland erteilt wurde und die aufgrund des LVA die Schweiz als Netzzugangsbewilligung anerkannt hat.
Die Sicherheitsbescheinigung wird streckenbezogen erteilt und ist in Regel bis zum nächsten Fahrplanjahr gültig: Will eine internationale Gruppierung den Netzzugang in der Schweiz, dann braucht sie für die Strecken, die sie befahren will, die entsprechende Sicherheitsbescheinigung.
Was prüft das BAV?
Vor einer Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung prüft das BAV, ob die beantragten Strecken sicher befahren werden können. Dazu hat das Unternehmen eine umfangreiche Dokumentation vorzulegen: die Beschreibung ihres Sicherheitsmanagement-Systems, eine Risikoanalyse der vorgesehenen Verkehrsabwicklung und darauf abgestützte Sicherheitsmassnahmen, eine Liste des in sicherheitsrelevanten Funktionen eingesetzten Personals mit dessen Ausbildung und Qualifikation, eine Liste der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Zulassung, ein Vergleich der streckenbezogenen Fahrzeuganforderungen mit den tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften, ein Haftpflicht-Versicherungsnachweis, sowie eine Erklärung, dass die Sicherheitsbestimmungen auf den zu benutzenden Strecken eingehalten werden. Sind diese Unterlagen in einer die Sicherheitsanforderungen genügend berücksichtigender Form vorhanden, sind die Bedingungen gemäss Netzzugangsverordnung erfüllt und die Sicherheitsbescheinigung muss erteilt werden.
Im August 2004 hatte die Firma Railion das Gesuch für die Erneuerung der bestehenden Sicherheitsbescheinigung (gültig für die Strecke (Konstanz) Kreuzlingen Romanshorn Rorschach St. Margrethen - (Lustenau)) und für deren Erweiterung auf die Gotthardstrecke sowie bis Buchs SG eingereicht.
Das BAV hat das Gesuch geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass diese Firma die Bedingungen für eine erweiterte Sicherheitsbescheinigung erfüllt. Die aktualisierte Sicherheitsbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum bis zum Fahrplanwechsel vom 11. Dezember 2005 gültig. Ab sofort steht es Railion AG frei, Güterverkehr auch über die Gotthardachse durch die Schweiz zu führen.
Auch die SBB Cargo AG bietet im Nord-Süd-Korridor gemeinsam mit ihren ausländischen Tochterunternehmungen Gütertransportdienstleistungen aus einer Hand an.
Die aktuelle Liste der Sicherheitsbescheinigungen kann auf der BAV- Website http://www.bav.admin.ch/download/businessinfo/1005.pdf eingesehen werden.
Bern, 3. Dezember 2004 Bundesamt für Verkehr
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation, 031 322 36 43